— 485 — ihrer gesetzlichen Vertreter, der Aufnahme zu widersprechen oder die Entlassung zu verlangen, berührt es nicht. Auch läßt es das Recht der Landesirrenanstalten unberührt, in anderen als den vom Gesetze bezeichneten Fällen Geisteskranke aufzunehmen. § 2. Die Gemeinden und Ortsarmenverbände bleiben verpflichtet, für Geistes- kranke bis zur Entscheidung über deren Aufnahme ein angemessenes Unterkommen zu schaffen (zu vergl. die Instruktion zur Verordnung vom 23. August 18744, G.= u. V.-Bl. S. 138). Die von den Bezirksverbänden ausgenommenen Städte haben außerdem für Fälle vorübergehender geistiger Erkrankung Stationen zu unterhalten. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, bestimmt die Direktion der zuständigen Landes- Heil= und Pfleganstalt nach Gehör des beteiligten Bezirksarztes, wer von den Insassen einer Gemeinde= oder Bezirksanstalt unter das Gesetz fällt; nötigenfalls ist nach § 2 des Gesetzes zu verfahren. § 3. Das Gutachten, welches dem Aufnahmeantrage beizufügen ist, muß von einem staatlich approbierten Arzt ausgestellt sein und auf persönlicher Untersuchung beruhen. Es gilt vier Wochen vom Tage der Untersuchung an. Sollen Kranke aus der Psychiatrischen und Nerven-Klinik der Universität Leipzig in eine Landesanstalt überführt werden, so ersetzt das Gutachten, welches die Direktion der Klinik ausgestellt hat, das Gutachten des Bezirksarztes. § 4. Die Beschwerden an die Kreishauptmannschaft sind Eilsachen. Die Kreishauptmannschaft entscheidet in kollegialer Zusammensetzung. Braucht die Kreishauptmannschaft zur Vorbereitung ihrer Entschließung das Gutachten eines weiteren Psychiaters, so hat dieses Gutachten das Landesgesundheits- amt abzugeben. § 5. Beruht die Ablehnung der Anstaltsdirektion nur darauf, daß der Zustand des Aufzunehmenden Anlaß zu Zweifeln darüber bietet, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen zur Irrenanstaltspflege gegeben sind, so darf die Kreishauptmannschaft mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters eine Beobachtung in einer Landes-Heil- und Pfleganstalt anordnen. Die Anstalt selbst bestimmt das Ministerium des Innern. Die Unterbringung darf höchstens drei Monate dauern. Innerhalb dieser Frist hat die Kreishauptmannschaft endgültig zu entscheiden. § 6. In anderen als den von § 2 des Gesetzes bezeichneten Beschwerdefällen steht den Beteiligten gegen Entschließungen der Anstaltsdirektionen die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu. § 7. Bei der Unterbringung von Landarmen und in den Fällen von 88 33, 60 des Unterstützungswohnsitzgesetzes haben die Kreishauptmannschaften in Vertretung Zu § 3 des Gesetzes.