Turnen und Spielen. Fechten. Schwimmen. Singen. Lehrübungen. Stundenplan. — 492 — 8 13. Der Unterricht im Turnen, der soviel als möglich im Freien zu erfolgen und die zum Turnlehrerberufe erforderliche Turnfertigkeit und Turnfreudigkeit zu erstreben hat, umfaßt: Frei-, Ordnungs-, Handgerät= und Gerätübungen in einfachen und zusammengesetzten Formen, die volkstümlichen Ubungen und Spiele für das Schulturnen nach den Bedürfnissen der verschiedenen Altersstufen und Geschlechter, dabei Berücksichtigung des lÜbungsstoffes für das Vereinsturnen, des deutschen Militär- turnens und fremder Tunnsysteme sowie Pflege der dem Turnen verwandten Leibes- übungen. § 14. Die Aufgabe des Unterrichtes im Fechten ist Aneignung ausreichender Fertigkeit im Fechten auf Hieb und Stoß. m 15. Der Schwimmunterricht umfaßt: leichtere Wassersprünge, Brust= und Rückenschwimmen. Für diejenigen, welche die Befähigung als Schwimmlehrer erlangen wollen, ist der Unterricht gemäß den Anforderungen in § 12 der Prüfungsordnung für Turn- lehrer zu erweitern. § 16. Im Gesangunterrichte sollen wertvolle Turner-, Wander= und Vaterlands- lieder zur Verwendung im Schulunterrichte wie bei Wanderungen geübt werden. § 17. Die Lehrübungen sind sowohl mit Schülern und Schülerinnen von Volks- schulen oder höheren Lehranstalten als auch innerhalb des Verbandes der Teilnehmer an einem Lehrgange vorzunehmen. Die Teilnehmer sind in kleinere Gruppen zu teilen die, zu bestimmter Zeit im Unterrichten wechselnd, teils zuhören, teils selbst tätig sind. Jede Lehrübung geschieht unter Leitung und Aufsicht eines Lehrers der Anstalt nach methodisch angelegtem Entwurfe, der vorher von dem Lehrer durchzusehen und nach dessen Anweisung von dem Teilnehmer am Lehrgange zu verbessern ist. Die abgehaltene Lehrübung ist unter Beteiligung der Mitglieder der Giuppe zu beurteilen. Auf gute Sprache und Körperhaltung, auf entwickelndes, die Schüler zur Selbsttätigkeit anregendes und ihre Turnfreude förderndes Verfahren, auf sicheres Beherrschen der Klasse und angemessene Disziplin ist besonderer Wert zu legen. Die Lehrer der Anstalt haben von Zeit zu Zeit selbst Musterlektionen zu halten. 8 18. Gemäß den vorstehenden Bestimmungen ist der Unterricht wöchentlich nach folgendem Gesamtstundenplane zu erteilen: