— 493 — Systematik . . . . . .. 2 Stunden, Pädagogik und Fachmethodik 3 — Lehrübungen (für jede Abteilung) 2 — Geschichte und Literatur des Turnens ... 2 — Anatomie, Physiologie und Gesundheitspflege .. — Gerätkunde . 1 Turnen und Spielen 1 — Fechten 2 Schwimmen 2 Singen 1 O Summe: 36 Stunden Eine Ubersicht über die Verteilung der Unterrichtsfächer und Stunden auf die einzelnen Lehrer sowie der Stundenplan sind vor Beginn des Lehrganges dem Mi- nisterium zu überreichen. § 19. Der Unterricht findct an sämtlichen Vormittagen und an etwa 3 Nach- mittagen der Woche statt. Die vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten; dabei ist aber nicht sowohl auf die Fülle des Stoffes, als auf zweckmäßige Durcharbeitung der Hauptsachen und auf Förderung der Selbsttätigkeit der Teilnehmer am Lehrgange das Schwergewicht zu legen. Die in den einzelnen Lehrstunden behandelten Gegenstände sind von Stunde zu Stunde in ein Lektionsbuch einzutragen. § 20. Die Teilnehmer sind zum regelmäßigen Besuche der Lehr- und Ubungs- stunden und zur Teilnahme an allen zu ihrer Ausbildung getroffenen Veranstaltungen, wie Turnfahrten, Besuch von Schulen usw., sowie zu gewissenhafter Beachtung der zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder sonst aus erziehlichen oder gesundheitlichen Gründen getroffenen Anordnungen verpflichtet. Auch hinsichtlich der Kleidung haben sie den Anweisungen des Direktors der Turnlehrerbildungsanstalt nachzukommen. §21. Vor Schluß der Ausbildungszeit sind über die Leistungen der Teilnehmer in allen Fächern Einzelzensuren festzustellen und in eine Liste einzutragen. Die Zensuren sind nach den 4 Graden: Sehr gut (1), gut (11), genügend (III) und un- genügend (IV) mit den Zwischenstufen Ib, II a, II b, III a und III (kaum ge- nügend, zu erteilen. Unterrichts- betrieb, Lektionsbuch. Pflichten der Teilnehmer. Zensur- erteilung.