Niederschrift und Bericht- erstattung. Prüfungs- zeugnis. Zeugnis für Vereins- turnlehrer. — — –4 — Wiederholung der Prüfung. Gebühren. — 502 — 8 16. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in allen ihren einzelnen Teilen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu vollziehen ist. Sie ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift mit einem Berichte des Kommissars über die von ihm gemachten Wahrnehmungen und mit einer beglaubigten Abschrift der Zensurliste an das Ministerium einzusenden. #* 17. Bewerber welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Muster 2, wenn sie die Befähigung als Turnlehrer, oder nach Muster 3, wenn sie zugleich die Befähigung als Schwimmlehrer erworben haben. Sie haben das Recht, sich als „staatlich geprüft“ zu bezeichnen. Im Zeugnisse sind sämtliche Zensuren gemäß §& 15 Absatz 3 in Worten ohne jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, überdies in Klammern die Zensurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. Die Zeugnisse sind mit dem Stempel der Prüfungskommission zu versehen und von dem Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Kommission zu unterschreiben. § 18. Bewerber, die nach ihrer Erklärung durch die Prüfung nur die Befähigung zur Leitung von Ubungen in Turnvereinen erlangen wollen, erhalten, wenn die Prüfungskommission sie dazu für befähigt erachtet, ein Zeugnis für Vereinsturnlehrer nach Muster 4. Sie sind nicht berechtigt, sich als „staatlich geprüfte Turnlehrer", sondern nur als „staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer“ zu bezeichnen. § 19. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder ein Prüfling während der- selben zurückgetreten, so kann die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Das Gesuch um Zulassung ist bei dem Prüfungskommissar einzureichen. Außer einem Lebenslaufe sind amtliche Zeugnisse über die sittliche Führung und die fachliche Fortbildung seit der ersten Prüfung beizufügen. Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Prüfung findet nicht statt. § 20. An Gebühren einschließlich der Entschädigung für den Geschäftsaufwand sind für jede Prüfung zu zahlen von einem sächsischen Staatsangehöriigen 30 4%, von anderen Bewerbeen 45 Sie sind sofort nach erfolgter Zulassung zur Prüfung vor Eintritt in diese an die bei der Zulassung zu bezeichnende Zahlstelle zu entrichten.