— 513 — g) In die Besoldungskassennachweisung sind zunächst nur die mit der Stelle verbundenen Einkommensbezüge aufzunehmen. Nach deren Aufführung sind die zu gewährleistenden Beträge aufzurechnen, und darnach ist durch Abzug der aus der Besoldungskasse vorweg zu deckenden Ausgaben der Betrag des zu gewährleistenden Stelleneinkommens festzustellen. Wenn auf Antrag der Beteiligten auch persönliche Einkommensbezüge (z. B. persönliche Zulagen aus der Kirchgemeindekasse, Alterszulagen aus der Staatskasse, persönliche Entschädigungen für Stelleneinkommensverluste oder ähnliches) der Besoldungskasse zugeführt und mit gewährleistet werden, so sind diese Beträge am Schlusse der Nachweisung aufzuführen, z. B.: Summe des vom . . . . . an zu gewährleistenden Stellen— einkommens ..... 5214.K 20 Z. Hierüber aus der Besoldungskasse zu gewährende persönliche Einkommensbezüge für Pfarrer . , nämlich: a) persönliche Zulage aus der Kirchgemeindekasse 2000) b) Alterszulage aus der Staatskasse 1000 5, Summe 5604K 20 Z. h) Weiter sind in einer Anmerkung zur Besoldungskassennachweisung noch die- jenigen Stelleneinkünfte aufzuführen, die nicht zu gewährleisten sind. i) Die neuen Nachweisungen sind im Laufe des 4. Vierteljahres 1912 in vier Stücken bei der Kircheninspektion einzureichen. Die Kircheninspektion hat die Nachweisungen eingehend zu prüfen, insbesondere etwaige Abweichungen vom Stellenkataster aufzuklären. Von den mit Ge- nehmigungsdekret zu versehenden Nachweisungen verbleibt eine Ausfertigung bei den Akten der Kircheninspektion, eine erhält die Superintendentur für das Katasterduplikat, eine der Kirchenvorstand und eine Ausfertigung ist an die Kanzlei des Landeskonsistoriums (in Sammelsendungen) bis Ende Januar 1913 einzusenden. / 86. Von den in Geltung bleibenden alten Nachweisungen ist je eine Abschrift mit dem Vermerke der Gültigkeitsverlängerung an die Kanzlei des Landeskonsistoriums und an die Superintendentur einzusenden. § 7. Wegen der Fortführung der Besoldungskassennachweisungen in Fällen der Erhöhung des Stelleneinkommens innerhalb des fünfjährigen Zeitraumes wird auf § 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 250) verwiesen.