— 514 — 88. Hinsichtlich der Besoldungskassenrechnungen ist neben 82 der Ver— ordnung vom 22. Juli 1902 und §7 der Verordnung vom 18. Oktober 1907 noch folgendes zu beachten: a) Der Betriebsfonds der Besoldungskasse, der nach § 1 der Ausführungsverordnung vom 22. Juli 1902 zu beschaffen war, darf in der Besoldungskassenrechnung nur anmerkungsweise hervortreten. Seine Fortführung als Bestand der Besoldungskasse, überhaupt seine rechnungsmäßige Vermengung mit Ein- nahmen und Ausgaben der Besoldungskasse ist unstatthaft. b) Die Besoldungskassen dürfen niemals mit Fehlbetrag abschließen. Bleiben die Einnahmen der Besoldungskasse in einem Jahre hinter dem Betrage des zu gewährleistenden Einkommens zurück, so hat die Kirchgemeindekasse die Differenz in demselben Rechnungsjahre der Besoldungskasse zuzuführen, so daß sich dort Einnahmen und Ausgaben decken müssen. Jc) Ende 1912 dürfen die Besoldungskassen auch nicht mit Bestand abschließen. Sind Uberschüsse verblieben und werden sie vom Kirchenvorstande zur Deckung von Fehlbeträgen nach § 6 des Kirchengesetzes nicht oder nicht völlig in An- spruch genommen, so sind sie noch vor Rechnungsabschluß zugunsten der Stelle zinstragend anzulegen. Hierbei bedarf es bei denjenigen geistlichen Stellen, wo die Lehnsvermögensmassen zu einer einheitlichen Kasse vereinigt sind, der Errichtung eines Verstärkungsfonds nicht, die ihm an sich zuzuweisenden Beträge sind solchenfalls den vereinigten Lehnsvermögensmassen zuzuschlagen. d) Bei der Prüfung der Besoldungskassenrechnungen haben die Kircheninspektionen darauf zu achten, daß die Rechnungen mit den Besoldungskassennachweisungen übereinstimmen. Ergibt sich bei Stellen, die Stellenzulagen aus der Staats- kasse oder deren Inhaber Alterszulagen aus der Staatskasse erhalten, eine Erhöhung der Stelleneinkünfte über das gewährleistete Einkommen hinaus dergestalt, daß sich nach den Vorschriften in den §§ 9 bis 11 der Verordnung vom 19. Februar 1909 eine Herabsetzung der Staatszulagen nötig macht, so hat die Superintendentur für rechtzeitige Anzeige zur Katasterberichtigung Sorge zu tragen. § 9. Auf die Gewährleistung des kirchendienstlichen Einkommens der Kirchschullehrer und anderer Kirchendiener ist diese Verordnung entsprechend anzuwenden. Dresden, den 15. November 1912. Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. Dr. Böhme. Hildemann.