— 529 — und Vorschriften zu beschränken. Die nach dem zweiten Satze des Absatzes erforderliche Prüfung und Begutachtung steht ausschließlich der Gewerbeinspektion zu. Die Polizeibehörde hat demgemäß jedes Genehmigungsgesuch nebst Beilagen nach gutachtlichem Gehöre des Bausachverständigen der zuständigen Geschäftsstelle des Überwachungs-Vereins zuzufertigen, die das Gesuch mit dem von ihr erstatteten Gutachten an die zuständige Gewerbeinspektion weitergibt. Die Gewerbeinspektion ist nicht verpflichtet, das vom UÜberwachungs-Verein er- stattete Gutachten nachzuprüfen. Es bleibt ihr aber unbenommen, wegen etwa be- merkter Lücken oder Irrtümer sich mit der zuständigen Stelle des UÜberwachungs- Vereins in Vernehmen zu setzen. Wird keine Verständigung erzielt, so hat die Polizei- behörde bei der zuständigen Kreishauptmannschaft um ein Obergutachten des gewerbe- technischen Rates nachzusuchen. Ist bei der Errichtung oder Veränderung einer Dampfkesselanlage besondere Eile geboten, so kann die Polizeibehörde auf Antrag des Unternehmers ausnahmsweise das Gutachten ausschließlich der Gewerbeinspektion übertragen. § 4. Die nach der Bauprüfung und Wasserdruckprobe zum Abstempeln der Fabrikschilder gemäß § 16 Absatz 1 und zum Abstempeln der Zeichnungen gemäse §* 16 Absatz 2 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 zu benutzenden Stempel bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die in § 16 Absatz 2 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 erwähnten dritten Stücke der Zeugnisse werden beim Uberwachungs-Verein aufbewahrt. Den Ingenieuren des Uberwachungs-Vereins wird die Befugnis zur Beglau- bigung des Baustoffnachweises und der in § 8 Absatz 3 der Verordnung vom 10. De- zember 1909 erwähnten Beilagen (Zeichnungen und Beschreibungen) erteilt. Die Ausstellung beglaubigter Abschriften von Zeugnissen ist den Polizeibehörden vorbehalten. Die Ingenieure des Uberwachungs-Vereins werden auch zu Entschließungen nach § 17 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 ermächtigt. § 5. Die Ingenieure des Uberwachungs-Vereins dürfen erst nach vorgängiger baupolizeilicher Abnahme der zu einer Kesselanlage etwa gehörenden Baulichkeiten und nach Kenntnis des Ergebnisses dieser Abnahme die Abnahme-Untersuchung gemäß § 31 Absatz 3 und 4 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 vornehmen. Die Ingenieure des Überwachungs-Vereins haben sich bei der Abnahme-Unter- suchung darauf zu beschränken, festzustellen, ob die vom Uberwachungs-BVereine vor- geschlagenen und gegebenenfalls ergänzten Genehmigungsbedingungen erfüllt sind.