— 536 — (2) Der Unternehmer hat jeden Wechsel der Person und jede Betriebsänderung dem Genossenschaftsvorstande nach 88 968 bis 970 der Reichsversicherungsordnung anzumelden. Für die Anfechtung der Entscheidung auf Grund des § 970 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung gelten die Vorschriften in § 12 Absatz 3 und 4 entsprechend. (s) Das Verfahren bei Betriebsänderungen kann durch die Satzung der Genossen- schaft auch abweichend von den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung geregelt werden. § 14. (1) Jeder Gemeindebehörde sind über die in ihren Bezirk gehörigen Mitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung mitzuteilen, die Beiträge unter Verrechnung erhobener Vorschüsse einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. (2) Der Auszug aus der Heberolle muß die Angaben enthalten, die den Zahlungs- pflichtigen instandsetzen, die Beitragsberechnung zu prüfen. (s) Die Gemeindebehörde legt den Auszug zwei Wochen lang zur Einsicht der Beteiligten aus und macht den Beginn dieser Frist bekannt. An Stelle der Auslegung des Auszugs kann die Zustellung an die Beteiligten treten. (1) Für eine neue Feststellung des Beitrags, nachdem der Auszug aus der Hebe- rolle zugestellt worden ist, gelten die 8§ 755 und 756 der Reichsversicherungsordnung aus der gewerblichen Unfallversicherung. Die neue Feststellung ist auch zulässig, wenn wegen unrichtiger Angaben des Unternehmers der Arbeitsbedarf nachträglich neu abgeschätzt worden ist (R.-V.-O. 9 1003). (5) Binnen weiteren zwei Wochen nach Ablauf der Frist oder nach Zustellung kann der Unternehmer gegen die Beitragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande Widerspruch erheben. Er bleibt aber zur vorläufigen Zahlung verpflichtet. Dabei gilt § 757 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung. (6) Die Veranlagung und die Abschätzung können nicht angefochten werden, wenn sie bereits auf Grund des § 12 Absatz 3 und 4 oder § 13 Absatz 1 und 2 angefochten wurden oder angefochten werden konnten. (:) Gegen den auf den Widerspruch schriftlich zu erteilenden Bescheid des Ge- nossenschaftsvorstandes steht dem Betriebsunternehmer Beschwerde nach den Vor- schriften der Reichsversicherungsordnung zu. Über die Beschwerde entscheidet das Landesversicherungsamt. § 15. Die Satzung kann bestimmen, daß und inwieweit in §§ 10 flg. dem Ge- nossenschaftsvorstande überwiesene Geschäfte von dem Vorsitzenden des Vorstandes erledigt werden.