Zu 83. — 538 — Verordnung festgesetzt wird (Art. 4 des E.-G. zur R.-V.-O. — R.-G.-Bl. S. 839 —), an die Stelle der entsprechenden Vorschriften in §§ 1 bis 22 des Gesetzes, die Unfall- und Krankenversicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend, vom 18. August 1902. 8 24. Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Ministerium des Innern übertragen. Gegeben zu Dresden, am 4. Dezember 1912. . Friedrich August. Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. Nr. 112. Verordnung vom 20. Dezember 1912, zur Ausführung des Landesgesetzes über die Unfallversicherung in der Land= und Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 533). § 1. Die Unternehmer der land= und forstwirtschaftlichen Betriebe mit Ausnahme der Gärtnerei= und Friedhofsbetriebe wählen für jede Amtshauptmannschaft einen Vertreter und einen Ersatzmann in die Genossenschaftsversammlung. Die Städte mit der Revidierten Städteordnung werden dabei dem Wahlbezirke der Amtshaupt- mannschaft zugeteilt. Die Unternehmer der Gärtnerei= und Friedhofsbetriebe (R.-V.-O. § 917) wählen zwei besondere Vertreter und zwei Ersatzmänner in die Genossenschaftsversammlung. Der eine Vertreter und sein Ersatzmann werden für die Bezirke der Kreishauptmann- schaften Dresden und Bautzen, der andere und dessen Ersatzmann für die Bezirke der Kreishauptmannschaften Leipzig, Chemnitz und Zwickau gewählt. Die Wahlen er- folgen getrennt für jeden Wahlbezirk. 8 2. Die Ersatzmänner rücken beim Ausscheiden der Vertreter vor Ablauf der Wahlzeit an deren Stelle ein. Sie gelten gleichzeitig als Stellvertreter im Behinderungsfalle. Ist für den verhinderten Vertreter kein Ersatzmann vorhanden, so bestimmt der Genossenschafts-