Zu § 16. Zu §23. 540 — Der Gemeindebehörde mitgeteilte Unternehmerverzeichnisse sind nach erfolgter Auslegung und nach Erledigung der gegen sie etwa erhobenen Einsprüche an die Vertrauensmänner abzugeben. § 7. Die von der Berufsgenossenschaft nach § 1020 Absatz 2 der Reichsver- sicherungsordnung den Gemeinden zu gewährende Vergütung wird auf 1 vom Hundert der Beiträge, die sie für die Berufsgenossenschaft erheben, und 15 Pfennig für jeden beitragspflichtigen Betrieb festgesetzt. Diese Vergütung fließt in die Gemeindekasse. § 8. Die Vorschriften des Landesgesetzes vom 4. Dezember 1912 und dieser Ausführungsverordnung treten vom 1. Januar 1913 ab (Artikel 3 der Kaiserlichen Verordnung über die Inkraftsetzung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung vom 5. Juli 1912 — R.-G.-Bl. S. 439 —) an die Stelle der entsprechenden Vor- schriften in 88 1 bis 22 des Gesetzes über die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 18. August 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 357) und in §8 10 bis 14 der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 19. August 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 363). Dresden, am 20. Dezember 1912. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Emmrich. W. Wahlordnung für die Wahlen der Vertreter der Mitglieder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Genossenschafts- versammlung. A. Wahl der Vertreter und ihrer Ersatzmänner, soweit es sich nicht um Gärtnerei- und Friedhofsbetriebe handelt. I. Wahlbezirke, Wahlleiter und Wähler. 1. Das Landesversicherungsamt setzt mindestens zwei Monate vor der Wahl die Wahlzeit fest und macht dies im Dresdner Journal bekannt.