— 543 — Durch ein Zeichen in der Heberolle und eine Bemerkung über die Bedeutung des Zeichens in der Niederschrift über die Wahlhandlung ist kenntlich zu machen, wer gewählt hat. Über Zweifel wegen der Wahlberechtigung, auch wenn sie von dritter Seite vor der Stimmenabgabe erhoben werden, entscheidet der Wahlleiter (Wahlvorsteher). Wird ein zur Teilnahme an der Wahl Erschienener auf seine Anmeldung nicht als wahlberech— tigt anerkannt oder lag ein Einspruch vor, so ist dies in der Heberolle zu vermerken. Melden sich Wähler, die in der Heberolle nicht eingetragen sind, so ist für sie eine besondere Liste zu führen, in der die Anerkennung oder Ablehnung der Wahlberechti- gung und die Gründe dafür mit anzugeben sind. . 12. Eine Anfechtung der Entscheidungen des Wahlleiters (Wahlvorstehers) und die Anfechtung von Stimmberechtigungen nach der Stimmenabgabe ist nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen statthaft. 13. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die die Wähler zusammengefaltet in ein vom Wahlleiter unter Mitwirkung wenigstens eines der Wahlgehilfen vorher verschlossenes Behältnis zu legen haben. Auf dem Stimmzettel ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über ihn kein Zweifel übrig bleibt. Stimmzettel, die dieser Vorschrift nicht entsprechen oder mehr Namen, als der zu wählenden Personen, oder den Namen nicht wähl- barer Personen enthalten, sind ungültig. Der Vertreter und sein Ersatzmann werden gemeinsam auf ein und demselben Stimmzettel gewählt. Wer als Vertreter und wer als Ersatzmann gewählt werden soll, ist auf dem Zettel nicht anzugeben. Enthält ein Zettel solche Angaben, so sind sie zu streichen. 14. Sobald die für die Wahl festgesetzte Zeit verstrichen ist, gibt der Wahlleiter (Wahlvorsteher) den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Dann sind nur noch die Personen zur Wahl zuzulassen, die im Wahlraume bereits anwesend sind. 15. Nach Beendigung der Abstimmung schließt der Wahlleiter (Wahlvorsteher) die Wahl. Darnach ist der Verschluß des Behältnisses für die Stimmzettel nochmals zu prüfen, die Zahl der vorgefundenen Stimmzettel mit der der Wähler, die abgestimmt haben, zu vergleichen, eine etwaige Unstimmigkeit nach Möglichkeit klarzustellen und hierauf erst zur Auszählung der Stimmen selbst zu schreiten. 16. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen des Wahlleiters (Wahlvorstehers) und der Wahlgehilfen, Zeit und Ort der Wahl- handlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der Wahl 79