— 544 — etwa erfolgten Beanstandungen, die von dem Wahlleiter (Wahlvorsteher) getroffenen Entscheidungen über die Zulassung zur Wahl, seine sonstigen Beschlüsse, das Ergebnis der Stimmenzählung, sowie alle sonstigen für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommenden Vorfälle enthalten sein müssen. In der Niederschrift sind auch die Gründe anzugeben, aus denen Stimmzettel für ungültig erklärt worden sind. Die ungültigen Stimmzettel sind als Anlagen beizufügen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter (Wahlvorsteher) und von den beiden Wahl— gehilfen und, falls ein Schriftführer zugezogen wird, auch von diesem zu unterschreiben. Die Wahlleiter (Wahlvorsteher) sind vom Vorstande der Berufsgenossenschaft durch die Amtshauptmannschaften (Versicherungsämter) mit Vordrucken für die Wahl— niederschriften zu versehen. Die Vordrucke sind zuvor dem Landesversicherungsamte zur Genehmigung vorzulegen. 17. Spätestens am zweiten Tage nach der Abstimmung ist die Niederschrift an die Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) einzusenden. Die gültigen Stimmzettel sind zusammengepackt nebst den sonstigen Wahl— unterlagen, insbesondere der Heberolle, gleichfalls der Amtshauptmannschaft (Ver— sicherungsamt) zu übersenden. 18. Die Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) hat längstens am vierten Tage nach Empfang der letzten Wahlniederschrift die Ergebnisse der Wahlen zusammen— zustellen und hierbei mindestens zwei Wahlgehilfen aus den Stimmberechtigten des Wahlbezirkes zuzuziehen. Bei dieser Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses werden die Ergebnisse der in den einzelnen Wahlabteilungen erfolgten Stimmen— auszählung aus den Niederschriften vorgelesen und die gültigen Stimmen zusammen— gerechnet. Auch über diese Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Ziffer 16 gilt entsprechend. 19. Als Vertreter für die Genossenschaftsversammlung ist gewählt, wer im Wahl- bezirke die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen und als Ersatzmann, wer die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Vereinigen zwei Personen auf sich die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los. 20. Den Wahlhandlungen können, soweit es die Raumverhältnisse gestatten, alle Stimmberechtigten beiwohnen. Es dürfen aber unter ihnen während der Wahl- handlung weder Verhandlungen noch Ansprachen stattfinden. 21. Die Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) hat die Gewählten alsbald von ihrer Wahl mit der Aufforderung in Kenntnis zu setzen, sich über die Annahme