— 545 — der Wahl zu erklären. Geht binnen einer Woche eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. Spätestens nach Ablauf dieser Woche ist das Wahlergebnis in den Amtsblättern der Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) von dieser bekannt zu geben und der Berufsgenossenschaft mitzuteilen. 22. Wegen der Befugnis, die Wahl abzulehnen, bewendet es bei den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (R.-V.-O. 88 17 flg.). 23. Die Gültigkeit der Wahl kann nur innerhalb eines Monates nach der Bekannt- machung des Wahlergebnisses bei der Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt), dem Genossenschaftsvorstand oder dem Landesversicherungsamte schriftlich angefochten werden. Wird die Anfechtung nicht bei dem Landesversicherungsamt erklärt, so ist sie diesem sofort zur Entscheidung nach § 33 der Reichsversicherungsordnung vorzulegen. Geschieht das durch die Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt), so hat diese die Wahlunterlagen beizufügen und sich zur Sache zu äußern. 24. Wird nur die Wahl des Vertreters mit Erfolg angefochten, so ist gleichwohl auch die Wahl des Ersatzmannes für ungültig zu erklären und die Wahl des Ver- treters und des Ersatzmannes zu wiederholen. Ungültig ist die Wahl aber nur dann, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert werden konnte. Lehnt der Vertreter die Wahl mit Erfolg ab, so tritt der gewählte Ersatzmann für ihn ein. In diesem Falle, und wenn der Ersatzmann allein mit Erfolg ablehnt, gilt § 2 Absatz 2 und § 3 der Ausführungsverordnung. 25. Die Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) teilt nach dem vollständigen Abschlusse des Wahlverfahrens das endgültige Wahlergebnis dem Vorstande der Berufsgenossenschaft unverzüglich mit und gibt die ihr übermittelten Wahlunterlagen an die Stelle zurück, von der sie ihr zugesendet wurden. Die Akten und alle sonstigen Wahlverhandlungen und Unterlagen sind von der Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) bis zum Ablaufe der Wahlzeit aufzu- bewahren. 26. Der Vorstand der Berufsgenossenschaft veröffentlicht das endgültige Wahl- ergebnis, sobald es für alle Wahlbezirke feststeht, auch seinerseits noch in den für seine Bekanntmachungen durch die Satzung bestimmten Blättern.