— 548 — Nr. 113. Verordnung vom 20. Dezember 1912, zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911. „ J. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. § 1. Die Aufgaben und Rechte, die die Reichsversicherungsordnung der Landes- regierung oder der obersten Verwaltungsbehörde zuweist, hat mit Ausnahme der Fälle des § 865 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung das Ministerium des Innern, erforderlichen falls nach Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien, wahrzunehmen, soweit es nicht andere Behörden damit beauftragt. Oberste Verwaltungsbehörde im Sinne von § 865 Absatz 2 der Reichsversiche- rungsordnung ist das Finanzministerium. Zu §§& 35 bis 109 der Reichsversicherungsordnung. § 2. UÜber die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungs- ordnung ist durch die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25 Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 329) Bestimmung getroffen. Die Einrichtung, der Geschäftsgang und das Verfahren des Landesversicherungs- amtes sowie die Gebühren der Rechtsanwälte in diesem Verfahren sind durch die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 255 und S. 262) geordnet. Für den Geschäftsgang und das Verfahren der Oberversicherungsämter und Versicherungsämter gelten außer den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die Kaiserlichen Verordnungen vom 24. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 1095 und S. 1107) in Verbindung mit der in Absatz 1 erwähnten Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 329). Wahlordnungen für die Wahlen der Versicherungsvertreter bei den Versicherungs- ämtern (R.-V.-O. F 45 Abs. 1) und der Versichertenbeisitzer bei den Oberversicherungs- ämtern (R.-V.-O. § 73 Abs. 2) werden noch erlassen werden. 83. Die Bekanntmachungen der Oberversicherungsämter erfolgen im Dresdner Journal und die des Oberversicherungsamtes Leipzig außerdem in der Leipziger Zeitung.