— 551 — meinde, wenn der Bezirk der Krankenkasse nicht über den einer Gemeinde hinausgeht, andernfalls die für den Kassenbezirk auf Grund des Gesetzes über die Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 140) errichteten Gemeindeverbände und die auf Grund des Gesetzes vom 21. April 1873 über die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung (G.= u. V.-Bl. S. 284) gebildeten Bezirksverbände, als deren Vertreter die Bezirksausschüsse (siehe auch die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Juni 1912 über die Bildung der allgemeinen Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung — G.= u. V.-Bl. S. 343 —). Zu §& 112 der Reichsversicherungsordnung. § 9. Nach § 52 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. Juni 1912 über die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung (G.= u. V.-Bl. S. 329) erfolgt die Übertragung von Aufgaben der Versicherungsämter auf knappschaftliche Organe durch besondere Verordnung. Für die Invaliden= und Hinter- bliebenenversicherung gilt die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 26. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 341). Zu § 119 Absatz 2, § 1325 der Reichsversicherungsordnung. § 10. Nach § 50 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. Juni 1912 über die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung (G.= u. V.-Bl. S. 329) erteilt die Genehmigung zur ausnahmsweisen Übertragung von Ansprüchen nach § 119 Absatz 2 verbunden mit § 1325 der Reichsversicherungsordnung für Leistungen, die Knappschaftskassen obliegen, das Bergamt. Für die Mitglieder der Arbeiterpensionskasse der Königlich Sächsischen Staats- eisenbahnen wird die zur Erteilung der Genehmigung zuständige Stelle durch die Satzungen dieser Pensionskasse mit Genehmigung des Finanzministeriums bestimmt. Zu §149 der Reichsversicherungsordnung. § 11. Die Festsetzungen und Anderungen des Ortslohnes hat das Oberver- sicherungsamt nach Gehör der Versicherungsämter und unter Mitberücksichtigung der von ihnen zu derselben Zeit festzusetzenden Ortspreise (§ 12) vorzunehmen. Sie sind außer der öffentlichen Bekanntmachung (5§ 3 Abs. 2 Satz 2) der Forst- einrichtungsanstalt, sowie der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen, der Sächsischen Textil-Berufsgenossenschaft und der Sächsischen Holz-Berufsgenossenschaft noch be- sonders mitzuteilen. In den Mitteilungen und Bekanntmachungen ist mitanzugeben, 80*