552 — von welchem Zeitpunkte an die Neufestsetzung in Kraft tritt (R.-V.-O. § 151 Abs. 2). o" Zu § 160 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung. 8 12. Hält das Versicherungsamt für angezeigt, die Ortspreise, nach denen der Wert der Sachbezüge zu berechnen ist, allgemein festzusetzen, so sind die Neufest- setzungen zu gleicher Zeit und für dieselben Zeitabschnitte vorzunehmen, wie das Oberversicherungsamt nach § 151 der Reichsversicherungsordnung die Ortslöhne festsetzt. Bis zum 31. Dezember 1914 können die bisherigen Festsetzungen ohne weiteres aufrechterhalten werden, wenn sich nicht aus besonderen Gründen Anderungen er- forderlich machen. Für die Versicherten in der Land= und Forstwirtschaft sind die Ortspreife in der Regel allgemein festzusetzen und hierzu die vom Ministerium des Innern vor- geschriebenen Vordrucke zu benutzen. Die allgemein festgestellten Ortspreise teilt das Versicherungsamt dem Ober- versicherungsamte, der Forsteinrichtungsanstalt sowie der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen, den zugelassenen Sonderanstalten (§ 14 Abs. 3), der landwirt- schaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen, der Sächsischen Textil- Berufsgenossenschaft und der Sächsischen Holz-Berufsgenossenschaft mit. Außerdem sind sie öffentlich in den Amtsblättern oder jeder Krankenkasse im Bezirke des Ver- sicherungsamtes besonders bekanntzumachen. Bei den Mitteilungen und Bekannt- machungen ist mitanzugeben, von welchem Zeitpunkte an die Neufestsetzung in Kraft tritt. II. Abschnitt. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. Zu § 1246 Absatz 2 Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung. § 13. Für Festsetzungen, die das Oberversicherungsamt nach § 1246 Absatz 2 Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung trifft, gelten die Vorschriften in § 149 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung und in § 11 dieser Verordnung entsprechend. Zu §§ 1326 und 1360 der Reichsversicherungsordnung. § 14. Die Geschäfte der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, die nach der Reichsversicherungsordnung den Versicherungsanstalten zukommen, werden von *) Anmerkung: Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1913 (Art. 4 der Kaiserl. Ver- ordnung vom 5. Juli 1912 — R.-G.-Bl. S. 439 —) gelten die Bekanntmachungen des Reichs- kanzlers, betreffend Übergangsbestimmungen für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung, vom 21. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 1130) und die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Übergangsbestimmungen für die Unfallversiche- rung nach der Reichsversicherungsordnung, vom 10. Juli 1912 (R.-G.-Bl. S. 441).