— 554 — b) einzelnen Arbeitgebern nach § 1454 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung die Beitragsentrichtung durch Verwendung von Marken gestattet wird, Jc) Reichs-, Staats= oder Gemeindebehörden sich nach § 1454 Absatz 2 der Reichs- versicherungsordnung vom Einzugsverfahren ausschließen, d) die Versicherungspflicht auf § 1228 der Reichsversicherungsordnung beruht (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. März 1912 — R.-G.-Bl. S.191—9, e) Beiträge für einen anderen Träger der Invaliden= und Hinterbliebenen- versicherung, als die Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen zu ent- richten sind (R.-V.-O. § 1329), f) Arbeitgeber auf Grund des § 1233 der Reichsversicherungsordnung Beträge an die Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen zu leisten haben. § 17. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach dem vierten Buche der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtige Person, für deren Beitrags- entrichtung das Einzugsverfahren gilt, bei der zuständigen Einzugsstelle (8 10) spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und späte- stens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumelden. Jede während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eintretende Veränderung, die auf das Versicherungsverhältnis von Einfluß ist, haben sie binnen drei Tagen nach deren Eintritt zu melden. Die Meldepflicht nach Absatz 1 trifft jeden Arbeitgeber, der den Versicherten in versicherungspflichtiger Weise beschäftigt. Der Arbeitgeber ist von der Meldepflicht nur frei, wenn und solange er die ihm etwa nach § 1454 der Reichsversicherungs- ordnung gestattete Beitragsentrichtung und Markenverwendung ordnungsmäßig bewirkt oder durch die Quittungskarte des Versicherten, durch Quittung oder andere Bescheinigung der Einzugsstelle sich von der ordnungsmäßigen Versicherung der von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen überzeugt. Soweit ein Versicherter nach einer Anordnung gemäß § 1231 der Reichsversicherungsordnung die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen hat, liegen ihm auch statt des Arbeitgebers die Meldungen ob. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen, sowie über die Meldestelle trifft die Gemeindebehörde nach Gehör der beteiligten Krankenkassen. Hierbei ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß die erforderlichen Meldungen mit anderen den Arbeitgebern obliegenden Meldungen, insbesondere mit denen für die Krankenversicherung, unter Benutzung eines Vordruckes verbunden werden können. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden und die nach Absatz 3 von den Ge- meindebehörden erlassenen Bestimmungen werden auf Grund des § 1489 der Reichs- versicherungsordnung bestraft.