— 557 — zuständig ist. Die Gemeindebehörde hat den Antrag unverzüglich an das zuständige Versicherungsamt weiterzugeben. " Für die weitere Vorbereitung der Sache durch das Versicherungsamt gelten die Vorschriften in §§ 1617 flg. der Reichsversicherungsordnung und die Verordnungen auf Grund des § 1627 und des § 35 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung (siehe * 2 Abs. 3). Wegen Benutzung von Vordrucken in Sachen der Invaliden= und Hinterbliebenen- versicherung, namentlich für die Anmeldung und Begutachtung von Ansprüchen, haben sich die Versicherungsämter mit der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen ins Einvernehmen zu setzen. III Abschnitt. Unfallversicherung. Zu §§ 799 bis 801, 839 und 840 der Reichsversicherungsordnung. § 26. Die Nachweise nach §§ 799 und 839 der Reichsversicherungsordnung über die Ausführung nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten und über die Tätigkeit bei nicht- gewerbsmäßigem Halten von Reittieren und Fahrzeugen haben die Unternehmer bei den Gemeindebehörden und Gutsvorstehern (§ 7 Abs. 1, N.-V.-O. § 110) einzu- reichen. Von diesen Behörden sind auch die sonstigen Aufgaben zu erledigen, die in 88 799 bis 801, 839 und 840 der Reichsversicherungsordnung der „von der obersten Ver- waltungsbehörde bestimmten Behörde“ zugewiesen sind. Zu §§ 810 und 842 der Reichsversicherungsordnung. § 227. Die den Gemeinden für die Einziehung der Prämien von einer Berufs- genosfsenschaft Baugewerbtreibender oder einer Versicherungsgenossenschaft (R.-B.-O— § 629 Abs. 2) zu gewährende Vergütung wird im Einvernehmen mit dem Reichs- versicherungsamt auf 1% der Beiträge festgesetzt, die die Gemeinde auf Grund der Reichsversicherungsordnung erhebt. Zu §§ 892, 895, 897, 957 und 1033 in Verbindung mit §s§ 1557, 1561 und 1570 der Reichsversicherungsordnung und mit §8.20 des Landesgesetzes über die Unfallversicherung in der Land= und Forstwirtschaft vom 4. De- zember 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 533). A. Zur Unfallversicherung im Bereiche der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung einschließlich der Ingenieurabteilung für Eisenbahnvorarbeiten des Finanzministeriums. § 28. Ausführungsbehörde (R.-V.-O. 8§8 892, 893) ist die Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu Dresden. Sie hat insbesondere die Leistungen fest- 1912. 81