— 559 — Die Leistungen der Unfallversicherung werden von der Ausführungsbehörde festgestellt (R.-V.-O. § 1570). Sie bestimmt auch die bei Erlaß von Unfallver- hütungsvorschriften nach § 1033 in Verbindung mit §& 897 der Reichsversicherungs- ordnung zuzuziehenden Arbeitervertreter. Als Facharbeiter sind neben den in § 923 Absatz 3 Satz 1 bis 3 der Reichsver- sicherungsordnung genannten Personen soweit diese versicherungspflichtig sind, anzusehen: Floßaufseher, Torfmeister und ständige Forstschutzaushilfen (R.-V.-O. 8 1033 Abs. 3). D. Zur Unfallversicherung im Bereiche des staatlichen Bergbaues und der ganz oder teilweise unterirdisch betriebenen staatlichen Brüche und Gruben, sowie der nicht hier- unter fallenden Betriebe der staatlichen Bergverwaltung. § 32. Bei dem staatlichen Bergbau und den ganz oder teilweise unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben erstattet die Unfallanzeige der Vorstand des Betriebes an die Berginspektion. Diese untersucht den Unfall (R.-V.-O. 8§8 1557, 1561).— Bei den Hüttenwerken bei Freiberg, der Münze auf der Muldner Hütte bei Freiberg, der Porzellanmanufaktur zu Meißen und dem Blaufarbenwerke zu Ober- schlema erstattet die Unfallanzeige der Vorstand des Betriebes an die Ortspolizei- behörde (§ 6). Diese untersucht den Unfall (R.-V.-O. 8§ 1557, 1561). E. Die Unfallversicherung im Bereiche der Landes-Heil= und Pfleg-, Erziehungs-, Straf= und Besserungsanstalten und der zugehörigen Skonomien. § 33. Bei Unfällen im Bereiche der Betriebe der Landesanstalten und der zugehörigen Okonomien sind die Unfalluntersuchungen (R.-V.-O. § 1561) und die damit zusammenhängenden Geschäfte von den Ortspolizeibehörden (§ 6) mit vorzunehmen. Die Unfallanzeigen (R.-V.-O. § 1557) sind deshalb an die Orts- polizeibehörde zu richten. F. Zur Unfallversicherung bei Bauarbeiten usw., wenn Gemeinden oder Gemeinde- verbände oder andere öffentliche Körperschaften die Versicherungsträger sind (R.-V.-O. 8 628). 8 34. Die Ausführungsbehörden werden in jedem Einzelfalle des 8 628 der Reichsversicherungsordnung besonders bestimmt. Die bisherigen Bestimmungen hierüber bleiben in Geltung (R.-V.-O. § 893 Abs. 2). 81