— 561 — § 40. Geht eine Unfallanzeige an einer anderen als der zuständigen Stelle ein, so ist sie unverzüglich an die nach § 6 zuständige Ortspolizeibehörde (Stadtrat, Amts- hauptmannschaft, Berginspektion usw.) oder die nach §§ 28 flg. zuständige Ausführungs- behörde abzugeben. Liegt eine zweite Ausfertigung der Anzeige bei, so ist sie sofort dem zuständigen Vertrauensmanne, wenn dieser bekannt ist, insbesondere also bei Unfällen in der Land= und Forstwirtschaft dem zuständigen Vertrauensmanne der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen, andernfalls ist sie der zuständigen Berufsgenossenschaft selbst zu übersenden. Zu §§ 1559 flg. der Reichsversicherungsordnung. · 8 41. Für die weitere Bearbeitung der Sache durch das Versicherungsamt gelten die Vorschriften in 88 1559 bis 1612 der Reichsversicherungsordnung und die Verordnungen auf Grund des § 35 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung (§ 2 Abs. 3). Wegen der Benutzung von Vordrucken für die Verhandlungen nach §§ 1572 flg. und §§ 1591 flg. der Reichsversicherungsordnung bestimmt das Landesversicherungs- amt das Erforderliche, falls nicht das Reichsversicherungsamt hierüber Bestimmung trifft oder die Vordrucke von den Berufsgenossenschaften geliefert werden. Die Amtshauptmannschaften können in einzelnen Fällen mit der Vornahme der Unfalluntersuchungen auch Gemeindevorstände beauftragen, soweit diese nach § 6 keine eigene Zuständigkeit hierfür haben. In solchen Fällen sind der Gemeinde die ihr entstehenden Auslagen (R.-V.-O. § 117) mit Ausnahme der Portokosten zu er- statten, wenn dies bei Rückgabe der Akten unter Beifügung der Belege verlangt wird. Zu §& 1580 der Reichsversicherungsordnung. § 42. Für die Betriebe, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen, gelten die Vorschriften in § 51 der Verordnung des Ministeriums des Innern über die Ver- sicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung vom 25. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 329). IV. Abschnitt. Krankenversicherung. § 43. Die Ausführungsvorschriften zum zweiten Buche der Reichsversicherungs- ordnung und den hauptsächlich für die Krankenversicherung geltenden Vorschriften in 88 122 und 123 der Reichsversicherungsordnung werden später erlassen werden, soweit nicht im § 49 der Verordnung des Ministeriums des Innern über die Versicherungs-