— 572 — II. Teil Aufnahmekarten und Versicherungskarten. 1. Abschnitt. Ausstellung der ersten Versicherungskarte. 5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, die auf Grund des Versicherungs- zwanges (8§ 1, 3, 4) oder im Falle der freiwilligen Versicherung (§8 204, 394) neu in die Versicherung bei der Reichsversicherungsanstalt eintreten. Mitglieder von Ersatzkassen dürfen keine Versicherungskarten erhalten. Der Versicherte hat sich zunächst von der Ausgabestelle Vordrucke einer Aufnahme- und einer Versicherungskarte und die dazu gehörige Belehrung geben zu lassen, beide genau auszufüllen — die Versicherungskarte jedoch nur bis zum ersten Strich — und durch Einreichung der Karten bei der Ausgabestelle die Ausstellung der Versicherungs- karte zu beantragen. Auf Antrag der Arbeitgeber kann ihnen die Ausgabestelle die erforderliche Zahl von Vordrucken der Aufnahme= und Versicherungskarten nebst Ab- drucken der dazu gehörigen Belehrung für ihre Angestellten überweisen. Die Ausgabestelle prüft, ob die Aufnahmekarte und die Versicherungskarte voll- ständig ausgefüllt sind und ob die beantragende Person versicherungspflichtig oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist, und stellt dementsprechend die Versicherungs- karte aus. 6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, die sich ohne weitläufige Er- hebungen nicht beseitigen lassen, so ist die Ausstellung der Karte zunächst abzulehnen und die Reichsversicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine baldige Außerung zu ersuchen. . Die Ausgabestelle kann in diesen Fällen dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Stellung des Antrages erteilen. Widerspricht die Reichsversicherungsanstalt nicht innerhalb 6 Wochen, so hat die Ausgabestelle die Karte auszufertigen. Bei Widerspruch ist der Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und, wenn er auf seinem Antrage beharrt, die Sache als Streitigkeit im Sinne von §9210 kurzer Hand an den Rentenausschuß abzugeben und die endgültige Erledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach dem Ergebnisse dieses Verfahrens ist die Ausstellung der Karte, sofern das noch nicht geschehen ist, vorzunehmen oder endgültig abzulehnen. War die Karte bereits ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre Ein- ziehung zu veranlassen. Wegen der Vernichtung der Marken und Rückzahlung zuviel geleisteter Beiträge hat der Rentenausschuß nach § 212 das Erforderliche zu ver- anlassen. Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen Zweifels