— 2 — achsen befinden, müssen sie bei tiefstem Pufferstande mindestens 150 mm von Schienen— oberkante abstehen (vergl. § 52 #). l 33. (1) b) Abstand von Mitte zu Mitte der Puffer alö Regel 1750 ium, mindestens 1740 höchstens 1770 (2) d) Abstand über Schienenoberkante, auf den herabhängende Kuppelungs- teile beim tiefsten Pufferstande müssen eingeschraubt werden können (§ 28 (0) a)) mindestens 75 mm, wenn die Teile aufgehängt werden können, mindestens 130 mm, wenn sie nicht aufgehängt werden können; 8 42. () An beiden Langseiten der Wagen sind folgende Anschriften anzubringen: c) das Eigengewicht einschließlich der Achsen, Räder und der dauernd im Wagen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände; bei Wagen jedoch, die auf Strecken von verschiedener Spurweite verkehren und beim Übergange die Radsätze wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am Wagenkasten, das Gewicht der Radsätze und Achsbüchsen aber an den Achsbüchsen an- zuschreiben, 4)der Radstand; bei Drehgestellwagen der Abstand der Drehzapfen und der Radstand der Drehgestelle, 9) das Vorhandensein von Lenkachsen und verschiebbaren Mittelachsen; bei Wagen mit mehr als 4500 mm Radstand das Zeichen —□, wenn die Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m Halbmesser anstandslos durchfahren können, o) bei den für Militärbeförderung nicht geeigneten offenen Wagen der Buch- stabe (u), b) bei Privatwagen hinter der Ordnungsnummer das Zeichen [U. 52 a. Aufhalten von Wagen im Rangierdienst mit Bremsschuhen. Die Höhe der Bremsschuhe darf das Maß von 130 mm über Schienenoberkante nicht übersteigen (vergl. § 28 (7)).