— 6 — (11) Wo eine bediente Schlußbremse (10) nicht erforderlich ist, dürfen dem letzten Bremswagen nur halb soviel ungebremste Achsen folgen, als nach den vorstehenden Bestimmungen auf dessen Bremsachsen entfallen würden. Bis zu 6 ungebremste Achsen dürfen ihm jedoch in diesem Falle bei den Zügen mit Geschwindigkeiten bis zu 80 km I 40 km (§56 (5)) stets angehängt werden. — Die Ziffer (s) der bisherigen B. O. wird gestrichen. — — Die Ziffern (ro) und (11) der bisherigen B. O. erhalten die Ziffern (12) und (15). — 856. (7) Mit Reisenden dürfen die in (6) erwähnten Wagen nur bei den Zügen zu a) bis d) und nur dann besetzt werden, wenn sie die nach § 55 (0) erforderlichen bedienten Bremsen enthalten. 58. (3) An den Zügen, # An den Militärzügen, die ohne durchgehende Bremse gefahren werden, ist eine Zugleine oder eine andere Einrichtung anzubringen, die es gestattet, vom Platze des Zugführers oder eines anderen, an der Aufsicht über den Zug beteiligten Beamten aus ein hörbares Signal auf der Lokomotive ertönen zu lassen. Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden für Züge ohne Personenbeförderung, die zur Überführung von Wagen zwischen benachbarten Bahnhöfen, nach Werkstätten und gewerblichen An- lagen dienen. 63. (6) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen 55 (o), § 56 (5) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung). 866. (68) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist in Gefällen von 1 0% (1: 1000) .1410 kyy, ?2? (1: 500) 110 93 (1. 333) 105 4 (1: 250) 105 . 5 (1: 200) 105 6 (1: 166) 100 .(1: 1 3) 100