— 9 — V. Endlich hat das Ministerium des Innern die sächsischen Studienanstalten auf Grund von 85 unter a der Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte als den dort genannten höheren Schulen gleichstehend anerkannt. Dresden, den 2. Januar 1913. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Dr. Beck. Mönch. Nr. 3. Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, die Unfallversicherung im Bereich der Heeresverwaltung betreffend; vom 3. Januar 1913. Auf Grund des § 895 der Reichsversicherungsordnung (R.-V.-O.) wird zur Durch- führung der mit dem 1. Januar 1913 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft tretenden Unfallversicherung bestimmt: 1. Der Unfallversicherung unterliegen alle in §§ 544 und 545 aufgeführten Personen, die in den „Betrieben“ der Heeresverwaltung beschäftigt werden und nicht nach § 554 versicherungsfrei sind. Ob ein Unfall als in einem „Betriebe“ vorgekommen anzusehen ist, wird nicht immer von den örtlichen Verwaltungsbehörden?) ausreichend beurteilt werden können. Die Unfallanzeige — Ziffer 5 — ist daher der Ausführungsbehörde — Ziffer 4— in allen Fällen vorzulegen, in denen eine an sich versicherungspflichtige Person im Dienste einen Unfall erleidet. Gewinnt die Ausführungsbehörde die Überzeugung, daß ein Betriebs unfall nicht vorliegt, dann hat sie der örtlichen Verwaltungs- behörde hiervon sofort Mitteilung zu machen. 2. Die Versicherungspflicht wird auch auf Betriebsbeamte erstreckt (§ 890), deren Jahresarbeitsverdienst 5000.K übersteigt, soweit sie nicht nach § 554 wegen anderweiter gesetzlicher Fürsorge versicherungsfrei sind. *) Was in den Ausführungsbestimmungen von den örtlichen Verwaltungsbehörden gesagt ist, gilt auch für Kommandobehörden und Truppenteile, die versicherungspflichtige Personen be- schäftigen. 1912.— 2