Nr. 4. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 8. Januar 1913. Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.--Bl. S. 99) veröffentlichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch die Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 28. Dezember 1912 nachstehende anderweite Er- — gänzungen und Änderungen erfahren. Dresden, den 8. Januar 1913. Finanzministerium. v. Seydewitz. Wilfert. Berlin Wös, 28. Dezember 1912. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert. 1. Im § 2 „Meistgewicht“ ist zwischen Zeile 3 und 4 einzufügen: für offene Blindenschriftsendungen 3 kg,. 2. Im §8 „Drucksachen“ ist im Abs.## als zweiter Satz einzuschalten: Unter der gleichen Voraussetzung und unter den für Drucksachen geltenden all- gemeinen und den nachfolgenden besonderen Versendungsbedingungen werden die zum Gebrauche der Blinden bestimmten Papiere mit erhabenen Punkten oder Buch- staben gegen die dafür unter #u festgesetzte Gebühr befördert. Am Schlusse desselben Abs. (() ist nach Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon hinzuzufügen: ebenso ist es nicht gestattet den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher