— 18 — V. Lehrerinnenseminare. Lehrgegenstände. § 68. Der Unterricht in den Lehrerinnenseminaren umfaßt: Religion, Deutsche Sprache und Literatur, Französische Sprache und Literatur, Englische Sprache und Literatur, Geographie, Geschichte, Naturwissenschaften, und zwar. Naturgeschichte (Botanik, Zoologie, Anthropologie, Mineralogie) und Naturlehre (Physik und Chemie), Arithmetik, Geometrie, Pädagogik, Psychologie und philosophische Propädeutik, Musik, Zeichnen, Schreiben, Turnen, Nadelarbeiten, Stenographie. Staats= und Bürgerkunde ist zu berücksichtigen. Aufnahme. § 69. Die Aufnahme von 3öglingen erfolgt in der Regel nicht vor vollendetem 14. Lebensjahre und setzt eine Vorbildung voraus, wie solche im Durchschnitt die mittlere Volksschule gewährt. Der Unterricht wird in sechs aufsteigenden Klassen erteilt. Es kann jedoch eine Anstalt auch so eingerichtet werden, daß ein höheres Lebens- alter zum Eintritt und demgemäß eine entsprechend höhere Vorbildung erfordert, dafür aber die Ausbildung in einer geringeren Anzahl von Jahreslehrgängen zu Ende geführt wird. Verteilung des Unterrichtsstoffes. § 70 Absatz 2. Die Schülerzahl einer Klasse darf über 25 nicht ansteigen. Keine Klasse darf mehr als wöchentlich 34 Unterrichtsstunden erhalten. Der Unterricht in Turnen, Nadelarbeiten und Stenographie kommt hierbei nicht in Betracht.