37 — 8 4. Hierauf hat sich der Befehligte unverzüglich an den Ort seiner Bestimmung zu begeben und sich die Grenzen seines Schutzbezirks anweisen zu lassen. Sodann hat er den ihm wegen seiner Dienstverrichtungen erteilten Anordnungen und dieser Dienstanweisung pünktlich nachzugehen. Ganz besonders ist der Befehligte von der Behörde (8§ 2), oder von dem nach § 3 mit seiner Einweisung Beauftragten darüber zu belehren, ob und wem in seinem Schutzbezirk ein Recht zum Waffentragen, zum Leseholzholen, Laub= und Streurechen, zum Fischen usw. zusteht. 8 5. Wegen seiner Dienstverrichtungen hat er nur von der Behörde (§ 2) oder von deren Beauftragten (§ 3) Befehle anzunehmen. Diese hat er genau und pünktlich auszuführen. Ebenso hat der Befehligte alle Vorfälle, die sich bei Ausübung seines Dienstes ereignen und alle Wahrnehmungen, die er dabei macht, dieser Behörde oder deren Beauftragten anzuzeigen. § 6. Den Bereich, in dem er die Aufsicht führen soll, muß er, den ihm erteilten Weisungen entsprechend, sowohl bei Tag wie in der Nacht begehen. § 7. Bei Ausübung seines Dienstes trägt der Befehligte Mütze, Seitengewehr, Patronentaschen und Dienstgewehr. In einer Patronentasche sind die scharfen, in der anderen die Platzpatronen unterzubringen. Ist der Befehligte angewiesen, das Gewehr geladen zu führen, so muß dieses stets gesichert sein. Dem Befehligten ist es untersagt, sein Dienstgewehr zu Jagd- zwecken zu benutzen. Ein anderes Gewehr als das Dienstgewehr, 5. B. eine Jagd- flinte, darf der Befehligte nicht führen. Eigenmächtige Erleichterungen im Anzuge sind streng verboten. In bergigen Revieren kann von der zuständigen Revierverwaltung für Dienstgänge im Revier die Führung eines Bergstockes erlaubt werden. § 8. Den Waffen und den Patronen ist im Gebrauche wie bei der Verwahrung in der Unterkunft stete Sorgfalt, dem geladenen Gewehr aber ganz besonders große Vorsicht zu widmen. Die Patronen sind in der Unterkunft, wenn irgend möglich, unter Verschluß zu halten. Vor der Rückkehr in eine Unterkunft hat der Befehligte unter allen Umständen das Gewehr zu entladen. Dieselbe Vorsicht ist auch bei jedem Betreten geschlossener Räume zu beobachten. § 9. Der guten Erhaltung der Waffen und Kleidungsstücke muß der Befehligte die größte Sorgfalt widmen. Jede Beschädigung an der Waffe hat er sogleich seiner Kompagnie sowie der ihm vorgesetzten Behörde zu melden. Ist der Schaden bei Ausübung des Dienstes entstanden, so ist der Meldung an die Kompagnie eine ent- sprechende Bescheinigung der Behörde beizusügen. Für den guten Zustand seiner Waffe ist der Befehligte allein verantwortlich.