— 39 — seiner Anstellung als zur Abnahme Festgenommener zuständig bezeichnet worden ist. Über die Ablieferung der den Frevlern abgenommenen Gegenstände hat sich der Befehligte eine Bescheinigung erteilen zu lassen. Hat er die Frevler, weil sie ihm bekannt waren, nicht festgenommen, so hat er die ihnen abgenommenen Gegenstände an die Stelle abzuliefern an die er nach §§ 3, 5 die Anzeige zu erstatten hat. 8 15. Ist der Frevler mit einem Gewehr oder mit anderen zur Verwundung geeigneten Waffen, Werkzeugen, starken Knütteln usw. versehen, so ist ihm unter Bezeichnung dieser Waffen, Werkzeuge usw. zuzurufen, solche sofort niederzulegen (z. B. Axt weg.). § 16. Befolgt der Angerufene diese Aufforderung, so hat der Befehligte in der in § 12 bestimmten Art und Weise zu verfahren und die abgelegten Werkzeuge oder Waffen an sich zu nehmen und abzuliefern. § 17. Legt der Angerufene die Waffen oder Werkzeuge usw. nicht sofort nieder oder nimmt er die abgelegten Waffen, Werkzeuge usw. wieder auf, so macht der Befehligte von seiner Waffe Gebrauch, um den Gehorsam zu erzwingen. § 18. Wird der Befehligte bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen von einem Frevler angegriffen, oder mit einem Angriffe gefährlich bedroht, oder findet er Widerstand durch Tätlichkeit oder gefährliche Drohung, so bedient er sich seiner Waffen, um den Angriff abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen. § 19. Wenn bei der vorläufigen Festnahme der bereits Festgenommene ent- springt oder auch nur einen Versuch dazu macht, so bedient sich der Befehligte der Waffen, um die Flucht zu vereiteln. Hierzu ist der Befehligte auch in allen Fällen befugt, wenn Verhaftete, die ihm zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, zu entfliehen versuchen. § 20. Der Befehligte hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, als es zur Erreichung der in den §§ 17 bis 19 angegebenen Zwecke erforderlich ist. Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn der Gebrauch des Seiten- gewehres unzureichend erscheint. Der Zeitpunkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art und Weise seiner Anwendung muß von dem Befehligten jedesmal selbst erwogen werden. 821. Hat der Befehligte durch die Anwendung der Waffen jemanden verletzt, so hat er, sobald es die Umstände irgend zulassen, die nächste Polizeibehörde davon zu benachrichtigen.