— 40 — 8 22. Trifft der Befehligte zugleich auf mehrere Frevler, so muß er nach eigenem Ermessen entsprechend den vorstehenden Paragraphen, jedoch stets mit größter Ent— schlossenheit handeln § 23. Nimmt der Befehligte wahr, daß in seinem Schutzbezirk Entwendungen von Holz oder anderen Forsterzeugnissen, von Wild oder Fischen vorgefallen sind und entdeckt er die Spur der Täter, so hat er dieselbe sofort weiter zu verfolgen. Haben die Täter das Entwendete bereits in ihren Gewahrsam gebracht und erscheint eine sofortige Haussuchung geboten, so hat der Befehligte unter Vorzeigung seines Ausweispapieres die Polizeibehörde, nach Befinden den Forstbeamten um Vornahme der Haussuchung zu ersuchen. Die Verwahrung der bei den Tätern vorgefundenen Gegenstände ist Sache der Polizeibehörde. 8 24. Uber alle derartigen Vorfälle hat der Befehligte ohne Verzug Meldung zu machen, ebenso hat er auch andere Vorfälle von außergewöhnlicher Bedeutung, wie z. B. die Entdeckung von Waldbränden, Feuersbrünsten und Einbrüchen von Diebs= und Raubgesindel ungesäumt zur Kenntnis der Revierverwaltung oder der nächsten Polizeibehörde zu bringen und auf alle die öffentliche Sicherheit betreffenden Vorkommnisse seine Aufmerksamkeit zu richten. § 25. Jede Meldung oder Anzeige muß streng der Wahrheit entsprechen, so daß der Befehligte sie nötigenfalls auch mit gutem Gewissen beschwören kann. § 26. Hat der Befehligte bei vorschriftsmäßigem Waffengebrauch eine Person verwundet oder getötet, so wird ihm wegen aller Folgen seiner Handlung der gesetz- liche Schutz zuteil werden. § 27. Der Befehligte hat zwar seine Obliegenheiten mit Ernst und Nachdruck auszuüben, er hat sich aber auch dabei aller unnötigen Strenge, namentlich gegen Leute, die sich ihm nicht widersetzen, zu enthalten. § 28. Wenn ein Befehligter für eine Handlung, die eine Verletzung seiner Dienstanweisung enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, so unterliegt er der gesetzlichen Strafe wegen Bestechung. § 29. Wenn an einem Orte mehrere Befehligte aufgestellt sind, so wird vom Truppenteil ein Führer — erforderlichenfalls ein Oberjäger — bestimmt. Der Führer tritt den anderen Befehligten gegenüber in das Verhältnis eines militärischen Vorgesetzten (ohne Strafgewalt). Er ist, wenn Meldungen erforderlich werden, zur Meldungerstattung an den Truppenteil verpflichtet. § 30. Die königlichen Forstbeamten, denen der Bezirk unterstellt ist, nehmen dem Befehligten gegenüber die Stelle von Vorgesetzten ein. Ein Förster, Revier-