— 46 — auf die Dauer der Dienstreise für jeden Kalendertag, und zwar, wenn sie an einem Tage 12 Stunden oder mehr beträgt, nach dem vollen Satze, dagegen bei geringerer als 12 stündiger Dauer nach dem halben Satze gewährt. Für Dienstreisen, die nicht mehr als 3 Stunden oder, wenn gemäß §9 eine Stunde für den Zugang oder eine Stunde für den Abgang hinzuzurechnen ist, nicht mehr als 4 Stunden Zeit in Anspruch nehmen, und für Kalendertage, von denen nicht mehr als ein Zeitraum von 2 Stunden auf die Dienstreise entfällt, kommt Tagegeld nicht in Ansatz. Der Zeitaufwand für mehrere am gleichen Kalendertag angetretene Dienstreisen wird zusammengerechnet und danach die Höhe des Tagegeldes bestimmt. § 6. Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann durch Verfügung des vorgesetzten Ministeriums der Tagegeldersatz angemessen erhöht werden. III. Reisekosten. A. Für Dienstreisen auf Eisenbahnen oder Schiffen. § 7. (1) An Reisekosten erhalten bei Dienstreisen, die auf Eisenbahnen oder auf Schiffen, die der gewerbemäßigen Personenbeförderung dienen, ausgeführt werden: 1. die den Abstufungen I bis IV angehörenden Staatsdiener den Betrag des Fahrpreises I. Klasse; die den Abstufungen V bis VIII angehörenden Staatsdiener den Betrag des Fahrpreises II. Klasse auf der Eisenbahn und l. Klasse auf dem Schiffe; 3. die der Abstufung IX angehörenden Staatsdiener den Betrag des Fahrpreises III. Klasse auf der Eisenbahn und II. Klasse auf dem Schiffe. (2) Führt ein Eisenbahnzug oder ein Schiff nicht die entsprechende Klasse, so ist der Fahrpreis für die höhere Klasse anzusetzen. (68) Wird eine niedrigere Klasse, als zulässig ist, benutzt, so darf nicht mehr als der Fahrpreis berechnet werden, den der Staatsdiener tatsächlich entrichtet hat. () Staatsdiener, die freie Fahrt genießen, beziehen für die mit freier Fahrt zurückgelegten Strecken für ihre Person keine Vergütung der in Absatz 1 aufgeführten Reisekosten. 8 8. (1) Außerdem werden zur Vergütung von Nebenausgaben bei dem Zu- gange zur Eisenbahn oder zum Schiff oder bei dem Abgange von da den Staatsdienern der Abstufungen 1 · 1!1 bis IV. 1.—. VVlIII 0,75 — IX. D% . 05,50 als Gebühr für jeden Zugang und ebensoviel für jeden Abgang gewahrt.