— 48 — Berechnung der Kilometer die natürliche Lage der Ein- und Aussteigeplätze der Eisen— bahn oder des Schiffes maßgebend. Dasselbe gilt von Dienstverrichtungsstellen, die abseits von Ortschaften liegen und nicht zur Ortsflur gehören, oder von Ortsflurteilen, die durch andere Fluren räumlich vom Hauptorte getrennt sind. § 11. (1) Die auf einer Dienstreise zurückgelegten Kilometer werden zusammen- gerechnet; ein bei der Zusammenrechnung verbleibender Bruchteil eines Kilometers wird für ein volles Kilometer gezählt. (2) Bringt die Beschaffenheit der auswärts zu erledigenden Dienstgeschäfte es mit sich, daß der Staatsdiener von dem Punkte, wo die Verhandlung, Besichtigung oder sonstige amtliche Tätigkeit beginnt, sich zu Fuße weiter bewegt, wie bei Ent- eignungsverhandlungen, Berainungen, Besichtigungen von Flußläufen, Straßenbauten, bei Messungen, Beobachtungen und dergleichen, so können für die Strecken, die in Ausübung der dienstlichen Verrichtung zu Fuß zurückgelegt werden, Kilometergelder nicht in Ansatz gebracht werden. *12. (u) Wird bei einem auswärtigen Geschäfte, das die Mitwirkung mehrerer Staatsdiener erfordert, die Dienstreise ganz oder zum Teil mit gemeinsam benutztem Geschirr oder Kraftfahrzeug anderer als der in § 10 Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art ausgeführt, so darf als Reisekostenvergütung der sämtlichen beteiligten Staatsdiener für die mit Geschirr oder Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecken nur der für dessen Benutzung bestrittene Aufwand in Ansatz gebracht werden. (.) Soweit Staatsdiener Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten oder benutzten Beförderungsmitteln der unter Abschnitt B fallenden Art ausführen, erhalten sie keine Kilometergelder, wenn die Kosten des Betriebs oder der Benutzung der Be- förderungsmittel dem Staate zur Last fallen; andernfalls werden die in § 10 geord- neten Kilometergelder zur Hälfte gezahlt. C. Für sämtliche Gattungen von Reisen. § 13. Haben bei einer Dienstreise erweislich höhere Reisekosten aufgewendet werden müssen, als der Staatsdiener auf Grund der Vorschriften in §8 7 bis 12 ins- gesamt gewährt erhält, so werden diese höheren Kosten erstattet. Der Staatsdiener hat zu diesem Zwecke seine Auslagen an Reisekosten im einzelnen anzugeben; zum Nachweise genügt die pflichtmäßige Versicherung des Staatsdieners. IV. Wirksamkeit der Vorschriften des Gesetzes. * 14. (1) Ist ein Staatsdiener außerhalb seines Dienstortes vorübergehend bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt oder mit der Leitung einer solchen beauftragt,