— 53 — 9. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen zwei Jahren vom Tage der Wirksamkeit der Verleihungsurkunde an erfolgen. 10. Über den Betrieb der Teilstrecke und die Mitbenutzung des Bahnhofs Weißenberg durch die Unternehmerin werden zwischen der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn— verwaltung und der Unternehmerin die erforderlichen Vereinbarungen durch einen Betriebsvertrag getroffen, der insbesondere auch über spätere Ergänzungs- und Erweiterungsbauten und deren Kostendeckung Bestimmungen treffen wird. II. Wenn im öffentlichen Interesse Störungen oder Unterbrechungen des Betriebes eintreten oder verfügt werden, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch der Unternehmerin nicht begründet. Das Gleiche gilt für Verkehrsstörungen und Betriebs— unterbrechungen aus Anlaß des Bestandes und Betriebes der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen. 12. Wegen aller Ansprüche, die aus Anlaß des Baues, Bestandes und Betriebes der Strecke Weißenberg—Landesgrenze von Dritten mit Erfolg gegen den Königlich Sächsischen Staatsfiskus erhoben werden sollten, hat die Unternehmerin den letzteren schadlos zu halten. 13. Für die Teilstrecke bleibt die volle Landeshoheit insbesondere auch die Ausübung der Justiz- und Polizeigewalt ausschließlich der Königlich Sächsischen Staatsregierung vorbehalten. Erfordert die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter die Anstellung von Hilfsgendarmen während der Bauzeit, so ist der hierdurch entstehende außer— ordentliche Aufwand von der Unternehmerin zu ersetzen. 14. Die Feststellung der Tarife unterliegt der Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung. 15. Die Unternehmerin ist nicht berechtigt, Güter zur Weiterbeförderung zu über- nehmen, die von einer preußischen oder außerpreußischen Eisenbahnstation im Durch- gang über die Bahn nach einer andern preußischen oder außerpreußischen Station 87