— 54 — befördert werden sollen. Hierunter ist der Verkehr zwischen den Eisenbahnanschluß— punkten der Bahn selbst und zwar auch dann nicht zu verstehen, wenn die Sendungen von einem der Eisenbahnanschlußpunkte nach einer Eisenbahnstation oder von einer solchen über die Bahn nach einem der Eisenbahnanschlußpunkte befördert werden sollen. Ein Anspruch der Unternehmerin auf gänzliche oder anteilige Zuweisung des vorbezeichneten Verkehrs seitens der beteiligten Eisenbahnverwaltungen wird hierdurch nicht begründet. 16. Die Unternehmerin ist gehalten, die Bahn für die Dauer der Verleihung ordnungs- mäßig zu betreiben. 17. Die gegenwärtige Verleihung erfolgt auf den Zeitraum von neunzig Jahren vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet. Sie kann vor Ablauf dieser Zeit widerrufen werden, a) wenn die Unternehmerin den Bau der Bahn nicht dergestalt fördern sollte, daß die Vollendung bis zu dem in Punkt 9 festgesetzten Termine möglich erscheint, b) wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb der in Punkt 9 festgesetzten oder etwa verlängerten Frist erfolgt, es sei denn. daß die Unternehmerin durch höhere Gewalt oder kriegerische Ereignisse in Deutschland an der Bauvollendung oder Betriebseröffnung verhindert wird, Jc) wenn der Bau oder der Betrieb der Bahn ohne genügenden Grund unter- brochen wird, d) wenn die Unternehmerin wiederholt gegen die Bedingungen der Verleihung verstoßen oder den zum Zweck ordnungsmäßiger Betriebsführung oder im öffentlichen Interesse getroffenen Anordnungen der Regierung oder ihres Vertreters, ungeachtet wiederholter Aufforderung, nicht nachkommen sollte oder e) wenn die Unternehmerin in Konkurs verfallen oder ihre Zahlungen einstellen sollte. 18. Nach Ablauf der Zeitdauer der Verleihung geht die Bahnanlage, soweit sie auf Königlich Sächsischem Staatsgebiete liegt, mit Ausnahme der Betriebsmittel ohne Entschädigung in das Eigentum des Staatsfiskus im Königreiche Sachsen über. Der Königlich Sächsischen Staatsregierung bleibt jedoch das Recht vorbehalten, die bezeichnete Bahnanlage auch innerhalb der Verleihungsdauer einzulösen. In diesem Falle wird der Unternehmerin als Entschädigung das für die Herstellung dieser Anlage nachweisbar aufgewendete Anlagekapital erstattet.