— 56 — Nr. 13. Verordnung, die Änderung des § 68 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuch- ordnung vom 26. Juli 1899 betreffend; vom 8. Februar 1913. Der §868 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 273) erhält folgende Fassung: Erwirbt die sächsische Armeeverwaltung für den Reichsfiskus das Eigentum oder ein anderes Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Rechte, so ist als Berechtigter einzutragen „der Reichsfiskus (Königlich Säch- sische Armeeverwaltung)“. Dresden, den 8. Februar 1913. Ministerium der Justiz. Dr. Nagel. Stock. Nr. 14. Bekanntmachung, eine Abänderung der Hofrangordnung betreffend; vom 26. Februar 1913. Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden in der Hof- rangordnung Klasse III Nr. 4 „die Geheimen Oberrechnungsräte“ gestrichen und dafür „die vortragenden Räte bei der Oberrechnungskammer“ aufgeführt. Dresden, den 26. Februar 1913. Gesamtministerium. Frhr. v. Hausen. Knüpfer.