— 61 — Lehrer= oder Lehrerinnenseminars, eines Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer Oberrealschule oder Studienanstalt nachzuweisen und Zeugnisse über ihre körperliche Tauglichkeit zum Schuldienste und über ein mindestens dreijähriges Studium an einem Konservatorium oder über eine gleichwertige fachliche Ausbildung beizubringen. Für diejenigen, die die Befähigung als Gesanglehrer an höheren Lehranstalten erlangen wollen, genügen Zeugnisse über eine wenigstens zweijährige fachliche Aus- bildung. Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes. Die Entschließung darüber, ob Bewerber, die eine den vorstehenden Anforderungen entsprechende allgemeine Vorbildung nicht nachweisen können, zu der Prüfung zuzu- lassen sind, bleibt dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts für den einzelnen Fall vorbehalten. Dieses kann für solche Bewerber eine besondere Vor- prüfung hinsichtlich der allgemeinen Vorbildung anordnen. Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen zu ihrer Zulassung der Genehmigung des Ministeriums. § 6. Alle Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden der Prüfungskommission, vor der die Prüfung abgelegt werden soll, bis zum 15. Februar oder 15. Juli einzureichen. In dem Gesuche hat der Bewerber anzugeben, für welche Fächer er die Lehr- befähigung erstrebt, und wenn er sich der Prüfung im Gesange unterziehen will, auch mitzuteilen, welche Stimme er singt, und welchen Stimmumfang er hat. Beizufügen sind a) die Geburtsurkunde, b) die nach § 5 erforderlichen Zeugnisse über die allgemeine und fachliche Vor- bildung sowie über alle etwa früher bestandenen Prüfungen, sämtlich in Urschrift, c) von Bewerbern, die noch keine lehramtliche Prüfung abgelegt haben, etwaige Zeugnisse über ihre unterrichtliche Tätigkeit, d) amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Meldung, die für Lehrer und Lehrerinnen von der vorgesetzten Schulbehörde ausgestellt sein müssen, e) von Bewerbern, die eine Anstellung im öffentlichen Schuldienste erstreben, ein kurz vor der Meldung ausgestelltes Zeugnis eines beamteten Arztes über ihre körperliche Tauglichkeit zu diesem Dienste, h) im Falle der Minderjährigkeit eine Erlaubnisbescheinigung des Vaters oder sonstigen gesetzlichen Vertreters, 9) ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit, Meldung zur Prüfung.