— 68 — Folgen § 19. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter oder -su (im Falle des § 10 Absatz 4) nicht angegebener Hilfsmittel bei Fertigung der Prüfungs- Hilfe usw. arbeiten hat die sofortige Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt wird, die Verweigerung oder nachträgliche Ungültigerklärung des Prüfungszeugnisses zur Folge. Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu ge- brauchen, Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung oder Ver- weigerung des Zeugnisses verfügt werden. Ein so Bestrafter kann nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zur Prüfung zugelassen werden. Über die Strafen beschließt die Prüfungskommission. Der Kommissar hat auf sie vor Beginn der Prüfung hinzuweisen. Anderweite 8 20. Wenn die Hausarbeit des Bewerbers oder zwei der gemäß § 11 Absatz 1 in in 1 bis 3 unter Aufsicht zu fertigenden Arbeiten nicht als mindestens „genügend“ be- funden werden, so kann die Prüfungskommission den Bewerber von der weiteren Prüfung zurückweisen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies kann auch geschehen, wenn der Bewerber erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu wollen. Die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung kann versagt werden, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen zur Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegen, insonderheit wenn sich hinsichtlich der sittlichen Unbescholtenheit des Be- werbers nachträglich begründete Zweifel ergeben (§7 Absatz 2). Zuständig hierfür ist der Vorsitzende der Prüfungskommission. Zensur= § 21. Auf Grund der Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und praktischen erteilung. Prüfung werden unmittelbar nach Schluß der Prüfung jeder Abteilung die Einzel— zensuren und dann die Hauptzensuren für die Geprüften bestimmt. Sämtliche Zensuren sind in eine Zensurliste (Muster 1) einzutragen. — Die Hauptzensuren sind nach den drei Graden: „vorzüglich“ (1), „gut" (II) und „genügend“ (III) mit den Zwischenstufen I D, II a, II b und III a zu erteilen. Das- selbe gilt von den Einzelzensuren; doch ist bei einer von ihnen noch die Zensur „kaum genügend“ (IIIb) zulässig. Auch können „kaum genügende '(IIIb) Leistungen in zwei Fächern der mündlichen Prüfung oder in einer der unter Aufsicht gefertigten Arbeiten und in einem Fache der mündlichen Prüfung durch besonders tüchtige (I, Ih, II a) in zwei anderen Fächern als ausgeglichen erachtet werden. Ist die Lehrprobe oder die praktische Prüfung kaum genügend befunden worden, oder sind die Leistungen in einem Gebiete der mündlichen Prüfung und zugleich ent- weder in der Hausarbeit oder in zwei von den unter Aufsicht gefertigten Arbeiten