— 81 — Satz 2 Anwendung findet. Die Aufsichtsbehörde kann aus einem wichtigen Grund einzelne Ausschußmitglieder von ihrem Amt entheben. § 9. (1) Eine Bullenhaltungs-Genossenschaft kann durch übereinstimmende, soweit selbständige Gutsbezirke in Frage kommen, je im Einvernehmen mit der Guts- herrschaft gefaßte Beschlüsse der beteiligten Gemeindebehörden auf mehrere Gemeinde- bezirke erstreckt werden. Hierbei findet im Mangel einer Einigung zwischen Gemeinde- behörde und Gutsherrschaft § 3 Absatz 2 Satz 2 Anwendung. (2) Auf die mehrere Gemeindebezirke umfassenden Bullenhaltungs-Genossen- schaften finden die Vorschriften entsprechende Anwendung, die nach diesem Gesetze für die Genossenschaften in einzelnen Gemeindebezirken gelten. Soweit in diesen Vorschriften die Entschließung der Gemeindebehörde, erforderlichenfalls im Einver- nehmen mit der Gutsherrschaft, vorgesehen ist, tritt an deren Stelle die Einigung der beteiligten Gemeindebehörden und Gutsherrschaften durch übereinstimmende Be- schlüsse. In dieser Weise kann auch die gesonderte Wahl je eines Bruchteils der Mit- gliederzahl des Ausschusses durch die einzelnen beteiligten Gemeindebehörden fest- gesetzt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so geht die Entscheidung an die nächste gemeinsame Aufsichtsbehörde über. Letztere übt auch die Zuständigkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde im Sinne von § 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 aus. Falls sich jedoch eine Bullenhaltungs-Genossenschaft auf mehrere Gemeindebezirke in ver- schiedenen Amtshauptmannschaften, und zwar entweder innerhalb des gleichen oder innerhalb mehrerer kreishauptmannschaftlicher Bezirke erstreckt, ohne daß eine Stadt mit Revidierter Städteordnung beteiligt ist, so hat im ersteren Falle die Kreishaupt- mannschaft im letzteren Falle das Ministerium des Innern eine der beteiligten Amts- hauptmannschaften mit Wahrnehmung der Obliegenheiten der nächsten gemeinsamen Aufsichtsbehörde zu beauftragen. Ist im zweiten Fall eine Stadt mit Revidierter Städteordnung beteiligt, so hat das Ministerium des Innern eine Kreishauptmann- schaft mit dem gleichen Auftrage zu versehen. § 10. (1) Unter besonderen Verhältnissen können einzelne Viehbesitzer auf Antrag bei der Gemeindebehörde von der Teilnahme an der Bullenhaltungs-Genossen- schaft auf bestimmte Zeit entbunden werden. (2) Die Entscheidung hierüber erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 bis 5. §s 11. Das Ministerium des Innern kann auf Antrag Gemeinden, in denen nach seinem Ermessen ein züchterisches Interesse nicht vorliegt oder sonst ausreichend gewahrt ist, oder in denen die Beschaffung und Unterhaltung der Bullen besonderen Schwierig- keiten begegnen würde, von den Vorschriften dieses Gesetzes auf bestimmte Zeit befreien.