Zu S§ 1 flg. □O Nr. 19. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend; vom 15. März 1913. Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1906, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend, vom 30. November 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 445) wird hiermit aufgehoben. An ihre Stelle treten die folgenden Bestimmungen. 8 1. Die Gemeindeaufsichtsbehörden haben den Stand der Bullenhaltung in den Gemeinden fortdauernd zu überwachen. Den Amtshauptmannschaften ist von den ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinde- behörden alljährlich bis Ende Januar anzuzeigen, ob die Bullenhaltung nach § 1 des Gesetzes auf dem Wege der freien Vereinbarung geregelt worden ist, oder ob für die Viehbesitzer der Gemeinde eine Bullenhaltungs-Genossenschaft besteht und wie sie wirkt oder warum auch nach erneuter Prüfung des Bedürfnisses weder die Errichtung einer Bullenhaltungs-Genossenschaft erfolgt, noch im Wege der freien Vereinbarung die Bullenhaltung geregelt ist. § 2. Für das Verhältnis der erforderlichen Bullen zu der Zahl der deckfähigen Kühe und Kalben gilt als Maßstab, daß auf je einen Bullen nicht mehr als hundert Kühe oder über ein Jahr alte Kalben zu rechnen sind. Nur unter besonderen Um- ständen darf die einem Bullen zuzuweisende Anzahl weiblicher Tiere bis einhundert- undzwanzig steigen. § 3. Als geeignete landwirtschaftliche Sachverständige sollen nur solche Land- wirte angesehen werden, die als tüchtige Züchter des in dem Bezirke vorherrschenden Rindviehschlags anerkannt sind §s 4. Den beteiligten Viehbesitzern ist zur Verwirklichung ihres vorgeschriebenen Gehörs durch die Gemeindebehörden Gelegenheit zur Darlegung von Wünschen und Vorschlägen zu geben. Soweit es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sollen die beteiligten Viehbesitzer zu einer Zusammenkunft berufen werden, bei der unter Leitung des Bürgermeisters oder Gemeindevorstandes oder seines Vertreters die Fragen der Bullenbeschaffung oder der Bildung des Ausschusses in unverbindlicher und zwangloser Weise zu besprechen sind. Förmliche Abstimmungen finden hierbei nicht statt.