— 97 — § 7. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben für voll— ständige und richtige Ausstellung der Fragebogen Sorge zu tragen, die Abstellung etwaiger Mängel in der Ausfüllung zu veranlassen und auf der letzten Seite jedes Fragebogens die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu bescheinigen. Bei Vorhandensein mehrerer Mühlen in einer Gemeinde sind die ausgefüllten Fragebogen fortlaufend zu benummern und auf dem ersten Fragebogen, in welchen die übrigen Bogen in der Reihenfolge der Benummerung hineinzulegen sind, ist die Gesamtzahl der in einer Gemeinde ausgestellten Fragebogen zu vermerken. 88. Die ausgefüllten Fragebogen sind seitens der Stadträte bis Ende April an das Statistische Landesamt und seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände bis zum 28. April an die Amtshauptmannschaften zu senden. Die Amtshauptmannschaften haben die Fragebogen auf die Vollzähligkeit und auf die Richtigkeit der Ausfüllung hin zu prüfen und, soweit nicht Berichtigungen erforderlich sind, sie tunlichst bis zum 5. Mai, spätestens aber bis zum 10. Mai, ge- ordnet nach der alphabetischen Reihenfolge der Gemeinden, an das Statistische Landesamt einzusenden. § 9. Etwaige bei der Bearbeitung der Zählungsergebnisse seitens des Sta- tistischen Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeinde- behörden unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und sind durch sie schleunigst abzustellen. Dresden, am 1. April 1913. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Rudolph. Druck und Verlag der Königl. Hofduchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.