— — 100 — Gemeindebehörden, die von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch machen wollen, haben dies der Bezirkssteuereinnahme anzuzeigen; diese hat die Anzeigen dem Finanzministerium vorzulegen. Die Anzeigen sind spätestens bis zum 1. Februar des Jahres, das dem Jahre der Einschätzung vorangeht, für das die Kartenform zum ersten Mal angewendet werden soll, bei der Bezirks- steuereinnahme und spätestens Ende Februar desselben Jahres beim Finanzministerium einzureichen. Gemeindebehörden, welche die Kartenform bereits für die Einschätzung auf das Jahr 1914 einführen wollen, haben die Anzeige für dieses Jahr spätestens . bis zum 15. Mai 1913 bei der Bezirkssteuereinnahme einzureichen, die sie spätestens bis zum 31. Mai 1913 dem Finanzministerium vorzulegen hat. 2. Zwischen § 43 und § 44 wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet: Zu § 37 des Gesetzes. 8 432. Für Orte, in denen gemäß § 42 a die Lohnlisten durch Lohnkarten ersetzt werden, sind an Stelle der Listen H (§ 43) Karten nach dem angefügten Muster H 1 aufzustellen. Die Karten sind mit einem Lieferscheine nach dem angefügten Muster H2 an die Gemeindebehörde einzusenden. Die Namen der Orte, in denen Karten an Stelle der Listen verwendet werden sollen, werden im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt gegeben werden. Die mit der Aufstellung der Gehaltsnachweisungen beauftragten Stellen haben die Vordrucke zu Karten und Lieferscheinen bei der Bezirkssteuer- einnahme oder bei der Kanzlei des Finanzministeriums zu entnehmen. 3. § 44 erhält folgende Fassung: Zu §§ 36 und 37 des Gesetzes. Die Lohn= und Gehaltslisten (§§ 42 und 43), die Lohn= und Gehalts- karten (§§ 42a und 43a) sowie die in § 42 a Absatz 4 und § 43 a Absatz 3