— 109 — Verfassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an die Gemeindevorstände beziehentlich an die Gutsvorsteher ihres Bezirks zu verteilen. « 5. Die Stadträte beziehentlich die Gemeindevorstände oder Gutsvorsteher haben die Vordrucke unter Zuziehung von Orts- und Landwirtschafts- beziehentlich von Forstwirtschafts- und Obstbaukundigen nach den Vorschriften der Vordrucke und unter Berücksichtigung der ihnen noch besonders beigelegten Anleitung zur Feststellung der bei der Ermittelung der Bodenbenutzung geforderten Angaben auszufüllen und dafür zu sorgen, daß jedem Besitzer von nichtfiskalischen Waldungen ein Fragebogen aus— gehändigt wird, der bis 15. August ausgefüllt an die Ortsbehörde zurückzugeben ist. 6. Die ausgefüllten Vordrucke sind, nachdem die Fragebogen der Waldbesitzer auf ihre Richtigkeit geprüft, die Mängel berichtigt und die Angaben summarisch in die Vordrucke C, D und E eingetragen worden sind, von einem Mitgliede des Stadtrates oder dem Gemeindevorstande beziehentlich dem Gutsvorsteher, sowie von den zu- gezogenen Orts= und Sachkundigen mit zu unterzeichnen und der Vordruck Abis spätestens zum 5. Juni dieses Jahres, der Vor- druck Baber mit den dazugehörigen Vordrucken C, D und E, Frage- bogen sowie die Vordrucke Ffür die Obstbaumzählungbisspätestens zum 15. September dieses Jahres seitens der Stadträte, denen sie direkt vom Statistischen Landesamte zugegangen, an dieses unmittelbar, seitens der übrigen Stadträte, der Gemeindevorstände und Guts- vorsteher aber an die Amtshauptmannschaften einzusenden. 7. Die Amtshauptmannschaften haben sich von der formell vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung sämtlicher Vordrucke zu überzeugen und sie dann in alphabetischer Ordnung zu fest verpackten Lagen zusammengeschnürt, den Vordruck A bis spätestens zum 15. Juni dieses Jahres, den Vordruck B mit den dazugehörigen Vordrucken C,-D und E, Frage- bogen sowie die Vordrucke F für die Obstbaumzählung bis spä- testens zum 30. September dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden. Bei der Rücksendung der ausgefüllten Vordrucke ist der den leeren Vordrucken beigelegte betreffende Lieferschein wieder beizufügen, darauf aber neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der zurückfolgenden Vordrucke anzugeben. 8. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungs-Ergebnisse seitens des Sta- tistischen Landesamts wahrgenommenen Mängel werden durch das letztere den be- treffenden Stadträten, beziehentlich den Gemeindevorständen oder den Gutsvor-