— 110 — stehern unmittelbar mitgeteilt werden und sind durch diese mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. Sollten sich in den Vordrucken C, D und E hier und da Ungenauigkeiten finden, so werden sie der betreffenden Amtshauptmannschaft mitgeteilt, die durch ihren Bezirksausschuß oder selbst forstwirtschaftliche Vertrauensmänner wählt, die die Richtigstellung zu bewirken haben. Bei der Auswahl dieser Vertrauensmänner ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß sie mit den forstwirtschaftlichen Verhältnissen der ihnen zugewiesenen Ortsfluren völlig vertraut sein müssen und daß die Tätigkeit als Vertrauensmann eine ehrenamtliche ist. Dresden, am 9. April 1913. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Seifert. Nr. 25. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Anlage eines neuen Friedhofes in Auerbach i. V. betreffend; vom 10. April 1913. Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der §§ 1 und 2 des Enteignungs- gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) zur Anlage eines neuen Friedhofes an den Kirchenvorstand zu Auerbach i. V. in Vertretung der dortigen Kirchgemeinde bezüglich des Grundstücks Nr. 1123 des Flurbuchs für Auerbach i. V. gemäß dem von dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts unterm 29. März 1913 genehmigten Plane das Enteignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Ver- fahrens nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen. Von diesem Recht ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist Gebrauch zu machen. Dresden, den 10. April 1913. Gesamtministerium. Frhr. v. Hausen. Knüpfer. Druck und Verlag von C. C. Meinbold & Söhne, Königl. Hofbuchdruckerei, Dresden.