— 112 — Nr. 27. Bekanntmachung über Anderungen der Lehr= und Prüfungsordnung für die Gymnasien und der Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien; vom 26. April 1913. Mit Allerhöchster Genehmigung hat das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts beschlossen, die Lehr= und Prüfungsordnung für die Gymnasien vom 28. Januar 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 15) und die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realgymnasien vom 22. Dezember 1902 (G.= u. V.-Bl. 1903 S. 1) in folgenden Be- stimmungen zu ändern. I. § 55 Absatz 2, § 56 Absatz 2 und 4, § 59 Absatz 1, § 63 Absatz 1, 4 und 5, § 64 Absatz 2, § 66 Absatz 3, § 69 Absatz 2 und § 71 der Lehr= und Prüfungsordnung für die Gymnasien werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt. § 55 Absatz 2. Hierbei sind vier Hauptzensuren mit den beigefügten Ab- stufungen anzuwenden: sehr gut (1, Lb), gut (ILa, II, ILb), genügend (IILa, III; kaum genügend IILb), ungenügend (IV, V). § 56 Absatz 2. Für die Versetzung in andere Klassen hat jede Schule zur Ver- meidung von Ungleichheiten des Verfahrens gewisse Grundsätze aufzustellen, denen im allgemeinen nachzugehen ist. Das Lehrerkollegium darf sich aber dadurch nicht der Verpflichtung überhoben erachten, in jedem Falle fürsorgend zu erwägen, ob nach der Eigenart des Schülers das Zurückbleiben oder Aufrücken für ihn heilsamer ist. § 56 Absatz 4. Schüler, die nach zweijährigem Besuche einer Klasse die Reife für die nächsthöhere nicht erlangt haben, sind von der Anstalt zu entlassen, dafern sie nicht durch unverschuldete Umstände längere Zeit im Fortschreiten gehindert worden sind. Dasselbe hat in der Regel auch dann zu geschehen, wenn ein Schüler zwei Halbjahre nacheinander im Fleiße, im Betragen oder in den Leistungen (nach dem Durchschnitte der Fachzensuren) die Zensur „ungenügend“ erhalten hat. Die Entlassung darf aber in diesen Fällen nur verfügt werden, wenn zuvor den Eltern unter Mitteilung des Sachverhaltes und unter Hinweis auf die zu erwartende Ent-