— 119 — Bei Abstimmungen entscheidet im Falle von Stimmengleichheit die Stimme des Kommissars. Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission erhebliche Bedenken, so hat er an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu berichten, das dann endgültig entscheidet. Uülboher sämtliche Verhandlungen der Kommission haben deren Mitglieder Amts- verschwiegenheit zu wahren. § 4. Die Prüfung wird jährlich einmal und zwar im Juni abgehalten. Der Kommissar hat die Prüfungstage im Einvernehmen mit dem Direktor des Friedrich-August-Seminars und dem Vorstande der Allgemeinen Abteilung der Königlichen Kunstgewerbeschule festzusetzen, den Prüfungsplan dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts und dem Ministerium des Innern rechtzeitig in je drei Stücken vorzulegen und die zugelassenen Bewerber zur Prüfung vorzuladen. § 5. I. Zur Prüfung werden im allgemeinen Bewerber zugelassen, die das 21. Lebensjahr und Bewerberinnen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und in der Regel nicht älter als 28 Jahre sind, ihre sittliche Unbescholtenheit und körperliche Tauglichkeit nachweisen, das Zeugnis über die Berechtigung zum Einjährig-Frei- willigen-Dienste oder über den erfolgreichen Besuch der ersten Klasse einer höheren Mädchenschule (im Sinne des Gesetzes über das höhere Mädchenbildungswesen vom 16. Juni 1910 — G.= u. V.-Bl. S. 140 — oder den Nachweis einer gleichwertigen allgemeinen Bildung, außerdem aber Zeugnisse über eine dreijährige Ausbildung an einer Kunstgewerbeschule oder an einer Akademie für graphische Künste oder an einer Akademie der bildenden Künste sowie über zweckmäßige methodische Schulung beibringen. Bewerber), welche die Befähigung als Zeichenlehrer an höheren Lehranstalten erlangen wollen, haben ihre allgemeine Vorbildung durch das Reifezeugnis eines Lehrer= oder Lehrerinnenseminars, eines Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer Oberrealschule oder Studienanstalt nachzuweisen. Die Entschließung darüber, ob Bewerber, die eine den vorstehenden Anforderungen entsprechende allgemeine Vorbildung nicht nachweisen können, zu der Prüfung zu- zulassen sind, bleibt dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts für den einzelnen Fall vorbehalten. Dieses kann für solche Bewerber eine besondere Vor- prüfung hinsichtlich der allgemeinen Vorbildung anordnen. *) In dieser Prüfungsordnung sind weiterhin unter Bewerbern oder Lehrern stets auch Bewerberinnen oder Lehrerinnen zu verstehen. 1913. 18 Zeit der Prüfung. Bedingungen der Zulassung.