Meldung zur Prüfung. — 120 — II. Zur Prüfung für Zeichenlehrer an gewerblichen Schulen im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern werden Bewerber und Bewerberinnen zugelassen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ihre sittliche Unbescholtenheit und körperliche Tauglichkeit nachweisen, eine den Anforderungen bei der Einjährig-Freiwilligen— Prüfung entsprechende allgemeine Bildung besitzen, mindestens zwei Jahre in einem gewerblichen Berufe tätig gewesen sind, außerdem aber Zeugnisse über eine zwei— jährige Ausbildung an einer Kunstgewerbeschule oder an einer entsprechenden Anstalt sowie über zweckmäßige methodische Schulung beibringen. Auch werden zu dieser Prüfung Berufslehrer, welche die Gewerbelehrer-Abteilung der Technischen Staatslehranstalten zu Chemnitz besucht haben, nach weiterer zwei— jähriger Ausbildung auf einer Kunstgewerbeschule zugelassen. Die Entschließung darüber, welche Bewerber zur Prüfung für das Lehramt an gewerblichen Schulen geeignet erscheinen, steht dem Ministerium des Innern zu. III. Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen zu ihrer Zulassung der Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. § 6. Alle Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Prüfungskommissar bis zum 31. März einzureichen. In dem Gesuche hat der Bewerber anzugeben, für welche Gattung von Schulen er die Befähigung als Zeichenlehrer erweisen, oder ob er nur die Berechtigung er- langen will, sich zum Zwecke der Erteilung von Privatunterricht als staatlich geprüfter Zeichenlehrer zu bezeichnen. Beizufügen sind: a) die Geburtsurkunde, b) die nach § 5 erforderlichen Zeugnisse über die allgemeine und fachliche Vor- bildung sowie über alle etwa früher bestandenen Prüfungen, sämtlich in Urschrift, Tc) von Bewerbern, die noch keine lehramtliche Prüfung abgelegt haben, etwaige Zeugnisse über ihre unterrichtliche Tätigkeit, c) amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Meldung, die für Lehrer und Lehrerinnen von der vorgesetzten Schulbehörde ausgestellt sein müssen, e) von Bewerbern, die eine Anstellung im öffentlichen Schuldienste erstreben, ein kurz vor der Meldung ausgestelltes Zeugnis eines beamteten Arztes über ihre körperliche Tauglichkeit zu diesem Dienste,