Praktische Prüfung. Folgen der Benutzung fremder Hilfe usw. Anderweite Zurück- weisung. — 124 — Von der Prüfung unter a können Bewerber, die an einem Lehrer- oder Lehre— rinnenseminare die Abgangsprüfung bestanden haben oder bei einer anderen lehr— amtlichen Prüfung schon mit Erfolg in Pädagogik geprüft worden sind, befreit werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Abteilung in der Regel zwei bis drei Stunden. 8 12. In der praktischen Prüfung hat der Bewerber sein Lehrgeschick zu er- weisen. Sie besteht a) in der Besprechung eines Kunstwerkes mit einer oberen Schülerklasse, b) in einer Lehrprobe im Zeichnen. Überdies hat der Bewerber Proben von seiner Fertigkeit im Wandtafelzeichnen abzulegen, und zwar durch Darstellung von Natur= oder Kunstformen, durch Ge- dächtniszeichnen und Lösen einer konstruktiven Aufgabe an der Wandtafel. Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt für jede Abteilung in der Regel vier bis fünf Stunden. Die Aufgaben sind durch das Los zu verteilen. Zur Vorbereitung auf die Kunstbesprechung und die Lehrprobe wird im ganzen ein Tag gewährt. Vor ihrer Abhaltung sind methodisch angelegte Entwürfe vorzulegen. Die Lehrproben im gewerblichen Zeichnen sind in der Kunstgewerbeschule mit Schülern einer gewerblichen Anstalt, die sonstigen Lehrproben im Friedrich-August- Seminare abzuhalten. § 13. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter oder (im Falle des §K9 letzter Absatz) nicht angegebener Hilfsmittel bei Fertigung der Prüfungs- arbeiten hat die sofortige Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt wird, die Verweigerung oder nachträgliche Ungültigkeitserklärung des Prüfungszeugnisses zur Folge. Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu gebrauchen, Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung oder Ver- weigerung des Zeugnisses verfügt werden. Ein so Bestrafter kann nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zur Prüfung zugelassen werden. Über die Strafen beschließt die Prüfungskommission. Der Kommissar hat auf sie vor Beginn der Prüfung hinzuweisen. § 14. Wenn die Hausarbeit des Bewerbers oder mehr als zwei der gemäß § 10 unter Aufsicht gefertigten Arbeiten nicht als mindestens „genügend“ befunden werden, kann die Prüfungskommission den Bewerber von der weiteren Prüfung zurückweisen