— 140 — 84. Fische, für die nach den §§ 1 und 2 eine Schonzeit oder ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, dürfen während der Schonzeit oder wenn sie die vorgeschriebenen Mindestmaße nicht haben, weder feilgeboten noch verkauft werden, mögen sie aus nicht geschlossenen oder geschlossenen Gewässern herrühren. Diese Vorschrift gilt nicht für Fischlaich und Fischbrut in Fischzuchtanstalten, für die aus geschlossenen Gewässern herrührenden Satzfische und für die kleinen Fische, die beim Ausfischen geschlossener Gewässer massenhaft gefangen zu werden pflegen, sogenannte Speisfische. 8 5. Ständige Fischereivorrichtungen, soweit sie überhaupt gesetzlich zulässig sind, dürfen während der Schonzeit den freien Zug der Fische nicht stören. Sie sind sonst wegzuräumen oder abzustellen. 8 6. Untersagt ist 1. das Fischen mit Betäubungsmitteln, Giften oder Sprengstoffen, 2. der Gebrauch von Fallen mit Schlagfedern, Leg= und Schlageisen, Schlag- angeln, Schlaghamen, Streich= und Kratzhamen, Halsreusen, verdeckten Reusen, Legscheffeln, Kleiderkörben, der sogenannten Schwedriche und der Lattenzeuge, desgleichen der Gabeln, Speere, Stecheisen und Aalharken, sowie das Ein- graben der Reusen mit dem Scharreisen, 3. das Fischen in Wehrröhren oder anderen Fischpässen. § 7. Die Maschen= und Stabweite der beim Fischen zu benutzenden Netze und Reusen unterliegt im allgemeinen keiner Beschränkung. Für die in der Elbe, der Zwickauer und Freiberger, sowie der vereinigten Mulde, der weißen Elster, dem Grödler Floßkanale und dem Elster-Floßgraben zu gebrauchenden Netze und Reusen bleiben jedoch besondere Bestimmungen vorbehalten. 8 8. Verboten ist der unberechtigte Aufenthalt an nicht geschlossenen Fisch— gewässern mit Fischereigeräten oder Gegenständen der im 86 Ziffer 1 und 2 be- zeichneten Art. 8 9. Verbotswidrige Fanggerätschaften (§ 6 Ziffer 2) können von den Sicher- heitspolizeibehörden eingezogen werden. § 10. Die Ausübung der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt nicht stören. Insbesondere müssen feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräte so aufgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt der Schiffe und Fähren nicht behindert wird. § 11. (1) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend getroffenen Bestimmungen sind nach § 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1874, Nachträge zu dem Gesetz über die Aus-