— 146 — V. Mit Geldstrafe bis zu 150 K oder mit Haft wird bestraft, wer die an die Er- laubnis geknüpften Bedingungen nicht innehält oder den Vorschriften unter III Ab- satz 2 oder IV dieser Verordnung zuwiderhandelt. Auf die Strafbestimmungen in 88 166, 167 des Wassergesetzes wird verwiesen. Dresden, den 14. April 1913. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Papst. Nr. 35. Verordnung, die Vollziehung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 betreffend; vom 10. Mai 1913. §* 4 und §5 der Verordnung, die Vollziehung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 betreffend, vom 29. März 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 87) werden durch folgende Vorschriften ersetzt: § 4. (1) Soweit bei der Veranlagung der Steuer und bei der Feststellung der Unterlagen eines Feststellungsbescheides Schätzungen erforderlich werden oder Auf- wendungen (§ 14 Ziffer 3 und 4 des Zuwachssteuergesetzes) nicht ohne weiteres aus den beigebrachten Unterlagen feststellbar sind oder ein Vergleich abgeschlossen wird, soll in den Städten mit Revidierter Städteordnung ein gemischter Ausschuß begut- achtend mitwirken (Revidierte Städteordnung vom 24. April 1873 98§ 121 bis 123, § 124 Satz 1 — G.= u. V.-Bl. S. 295 —). Nach Ermessen des Stadtrats kann dieser Ausschuß auch sonst in Zuwachssteuersachen zugezogen werden. (i) Mit Genehmigung des Finanzministeriums kann dem Vorsitzenden des Aus- schusses das Recht, den Steuerbescheid oder den Feststellungsbescheid selbständig zu erlassen oder die Ermittelungen selbständig einzustellen, übertragen werden; soweit dieses Recht zur Zeit einem Ausschuß erteilt ist, steht es vom Inkrafttreten dieser Verordnung an seinem Vorsitzenden zu. Der Vorsitzende des Ausschusses gilt als Vorsteher des Zuwachssteueramtes. Er soll, soweit Schätzungen erforderlich werden oder Aufwendungen (8§ 14 Ziffer 3 und 4 des Zuwachssteuergesetzes) nicht ohne