in der Dienstabstufung I. . . .. nach dem Satze von 50M, * — II. . ... — -22 233552, —— II 30 . " IIL 25 — W. 20 -, „ - VI. . . .. - - - = 16 —— VI.. ... 12 -, -2 - VIII und IX . — - - = 10 Werden Tagegelder und Reisekosten aus der Reichskasse gewährt, so sind solche auf die aus der Staatskasse zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten in Anrechnung zu bringen. (2) Bei Reisen in außerordentlicher Mission nach fremden Höfen erhält der Beamte Tagegelder a) innerhalb Deutschlands nach den Sätzen unter 1, b) außerhalb Deutschlands nach dem doppelten Satze von § 5 des Gesetzes. (s) Sollten für einzelne ganz besondere Ausnahmefälle selbst die vorstehend unter 1 und 2 bestimmten Tagegeldersätze für die dort erwähnten Reisen als unzu- reichend sich darstellen, so bleibt für diese Fälle eine besondere Festsetzung der Tage- geldersätze den vorgesetzten Ministerien vorbehalten. Ebenso ist den vorgesetzten Ministerien überlassen, dann, wenn eine Dienstreise in anderen als den unter 1 und 2 bezeichneten Fällen einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert, erhöhte Tagegelder zu bewilligen, die jedoch bei Reisen nach Orten innerhalb Deutschlands nicht über die Sätze unter 1 und bei Reisen außerhalb Deutschlands nicht über die Sätze unter 2 hinausgehen dürfen. (1) Die nicht ständig in Berlin wohnenden Bundesratsbevollmächtigten und Stellvertretenden Bundesratsbevollmächtigten sowie die zur Teilnahme an den Konferenzen und Sitzungen in Bundesratsangelegenheiten nach Berlin abgeordneten Staatsdiener sind, sofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, ver- pflichtet, bei ihrem Dienstaufenthalt in Berlin in den hierzu bestimmten Räumen des Königlich Sächsischen Gesandtschaftshauses Wohnung zu nehmen. Solchenfalls wird den Staatsministern ein Betrag von 10.K, den übrigen Staatsdienern ein solcher nach Höhe von 5.K für jedes Nachtquartier, das in diesen Räumen tatsächlich genommen worden ist, abgezogen. In diesen Abzügen ist zugleich die Vergütung für Gewährung freier Heizung und Beleuchtung inbegriffen. § 6. (1) Bei Orten mit mehreren Eisenbahnverkehrsstellen ist für die Berechnung Zu §7 des der Dienstreisegebührnisse die tatsächlich benutzte Verkehrsstelle maßgebend. Gesetzes. 22*