Zu § 11 des Gesetzes. 156 — (4) Unter „Ort“ im Sinne des § 10 des Gesetzes ist — abweichend von der in § 2 Absatz 2 dieser Ausführungsbestimmungen für den „Dienstort“ gegebenen Be- griffsbestimmung — der hauptsächlich von Gebäuden oder eingefriedigten Grund- stücken eingenommene Teil eines Gemeindebezirkes, der in der Orts= und Entfernungs- karte als geschlossener Wohnplatz durch einen Ortsmittelpunkt (O) gekennzeichnet ist, zu verstehen. Liegen in einem Gemeindebezirke mehrere solche geschlossene Wohn- plätze getrennt voneinander, so ist jeder Wohnplatz für sich als ein „Ort“ anzusehen. Kleinere Häusergruppen sowie einzelne zerstreut liegende Gehöfte, Fabriken, Ziege- leien, Mühlen und sonstige Gebäude, ingleichen Kammer= und Rittergüter und exemte Grundstücke, die in der Orts= und Entfernungskarte nicht als geschlossene Wohnplätze gekennzeichnet sind, werden als zu demjenigen Wohnplatze gehörig betrachtet, zu dem sie in öffentlich-rechtlichen Beziehungen gehören. Uber diese Zugehörigkeit gibt das vom Statistischen Landesamte herausgegebene Gemeinde= und Ortsverzeichnis für das Königreich Sachsen Aufschluß. Bei Dienstreisen nach Dienstverrichtungsstellen, die abseits von Ortschaften liegen und nicht zu einer Ortsflur gehören (z. B. in Staats- forstrevieren oder Privatgrundstücken, soweit diese einem besonderen Flurbezirk an- gehören), ist die natürliche Lage der Dienstverrichtungsstelle maßgebend. Dasselbe gilt von Ortsflurteilen, die durch andere Fluren räumlich vom Hauptorte getrennt sind, insoweit es sich nicht um besondere geschlossene Wohnplätze handelt. Die Ent- fernungen nach solchen Stellen wie nach den in Absatz 1 erwähnten Ein= und Aus- steigeplätzen sind nötigenfalls auf Grund der Generalstabskarte zu ermitteln. * 10. Unter „Strecken“, die zur Ausübung von dienstlichen Verrichtungen zu Fuß zurückgelegt werden und für die Kilometergebühren nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, sind unter anderem zu verstehen: a) bei Enteignungsverhandlungen und Berainungen: die Strecken vom Orte der Versammlung bis zum Orte der Protokollaufnahme, b) bei Besichtigung von Flußläufen und Straßenbauten sowie bei Messungen und Beobachtungen und dergleichen: die Strecken von dem Orte, in dem die eigentliche dienstliche Tätigkeit beginnt, bis zu dem Orte, in dem diese an demselben Tage beendet wird. Es können demnach die gesetzlichen Reisekosten nur in Ansatz gebracht werden in den Fällen unter a für die Strecken vom Dienstorte, vom Ort anderweiter dienstlicher Tätigkeit oder Übernachtungsorte bis zum Orte der Versammlung und vom Orte der Protokollaufnahme zurück zum Dienstorte, zum Ort anderweiter dienstlicher Tätigkeit oder Übernachtungsorte, in den Fällen unter b für die Strecken vom Dienst- orte, vom Ort anderweiter dienstlicher Tätigkeit oder vom Übernachtungsorte bis zu